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Betäubungsmitteln im Katastrophenfall

06.08.2001  00:00 Uhr

GESETZESÄNDERUNG

Betäubungsmitteln im Katastrophenfall

von Wolfgang Wagner, Düsseldorf

Bei Großschadensereignissen und Katastrophen mit zahlreichen Verletzten sind Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelrecht fallen, zur präklinischen Notfallversorgung unentbehrlich. Die Ausstattung des Rettungsdienstes mit Betäubungsmitteln (BtM) ist grundlegend in § 6 der BtM-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt. Der Rettungsdienst hält normalerweise nur den BtM-Bedarf für die notärztliche Versorgung vorrätig. Die Schnell-Einsatzgruppen des Sanitätsdienstes, die an der Schnittstelle zwischen Rettungsdienst und Katastrophenschutz eingerichtet worden sind, lagern keine Betäubungsmittel.

Auf Grund einer Initiative der Deutschen Gesellschaft für Katastrophenmedizin e.V. und des Malteser Hilfsdienstes e.V., der sich die Rettungsdienstorganisationen allgemein angeschlossen haben, hat der Gesetzgeber in der 15. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften eine sehr praxisorientierte Regelung zur Lösung dieses Problems getroffen*: In § 6 der BtMVV wurde folgender Absatz angefügt:

"...Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach §2 Abs. 4 zu verschreiben. Die verbrauchten Betäubungsmittel sind durch den leitenden Notarzt unverzüglich für den Großschadensfall zusammengefasst nachzuweisen und der zuständigen Behörde unter Angabe der nicht verbrauchten Betäubungsmittel anzuzeigen. Die zuständige Landesbehörde trifft Festlegungen zum Verbleib der nicht verbrauchten Betäubungs-mittel." Diese Verordnung ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber begründet diese Änderung wie folgt: "Mit der Einführung des neuen Absatz 4 in § 6 Abs. 2 BtMVV soll die Versorgung mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln im Katastrophenfall praktikabler organisiert werden. Insbesondere sollen damit die Ärzte des Rettungsdienstes von der Nachweisführung für am einzelnen Patienten verbrauchte Betäubungsmittel entlastet werden."

Die neue Regelung bedeutet für die Praxis das der leitende Notarzt den Bedarf an Betäubungsmitteln für den Großschadenseinsatz verordnet. Nach dem Einsatz werden die nicht verbrauchten Betäubungsmittel eingesammelt; der tatsächliche Verbrauch wird dann ermittelt und dokumentiert. Es empfiehlt sich dafür eine Sonderdokumentation "Großschadensfall". Diese wird der zuständigen Behörde für die Arzneimittelüberwachung unverzüglich angezeigt und bei Bedarf vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde legt dann mit dem Leitenden Notarzt den weiteren Verbleib der restlichen Betäubungsmittel fest.

Den leitenden Notärzten ist zu empfehlen, für Großschadensereignisse BtM-Anforderungsscheine verfügbar zu halten. Wenn diese im Einsatz nicht greifbar sind, kann die Regelung zur Notfallverordnung analog § 8 BtMVV praktiziert werden. Das kann eine formlose notärztliche Verordnung von Betäubungsmitteln sein, die später durch eine nachgereichte Verschreibung ergänzt wird. Damit ist die Versorgung mit Betäubungsmitteln für den Rettungsdienst und den Einsatz bei Großschadensereignissen oder im Katastrophenfall umfassend und sehr unbürokratisch geregelt.

*) 15. BtM-Rechts-Änderungsverordnung( BtMÄndV) vom 19. Juni 2001, BGBl. Teil I Nr. 28 vom 25. Juli 2001, S. 1180 Top

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