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ApoVWG-Stellungnahme
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Phagro will mehr Geld und Versender-Kontrolle

Die Großhändler streiten im Rahmen der Apothekenreform auch für eine eigene Honorarerhöhung. In seiner Stellungnahme zum ApoVWG moniert der Phagro zudem eine Unschärfe bei der geplanten Kontrolle der Versender. Und Großhändler wie Zyto-Apotheker wollen sich nicht von den Krankenkassen in die Einkaufskonditionen gucken lassen.
AutorAlexander Müller
Datum 03.03.2026  14:00 Uhr

Der Phagro befasst sich in seiner Stellungnahme zum Apothekeversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) mit der geplanten strengeren Kontrolle von Versendern. So soll der Anwendungsbereich der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) auf Logistikunternehmen erweitert werden, die von Apotheken zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beauftragt wurden. »Die angestrebte Änderung stellt Transparenz darüber her, dass die Einhaltung der Anforderungen der Guten Vertriebspraxis (GDP) auch für Logistikunternehmen gilt«, lobt der Phagro.

Doch aus Sicht des Großhandelsverbands müsste dies zwingend auch im Arzneimittelgesetz (AMG) verankert werden, um »Auslegungs- sowie Vollzugsunsicherheiten zu vermeiden«. Betroffen seien die eindeutige Zuordnung der Überwachungszuständigkeit (§ 64 AMG) sowie die Anzeige- und Meldepflichten (§ 67 AMG).

Der Bundesrat hatte eine entsprechende Änderung des AMG in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, die in der Gegenäußerung der Bundesregierung aber abgelehnt wurde. Zu Unrecht, wie der Phagro mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versandhandel bemerkt. Denn Logistiker sind demnach gerade nicht an der »Abgabe« des Arzneimittels beteiligt, sondern führen diese nur im Auftrag der Apotheke aus. Dies müsste aus Sicht der Großhändler im AMG klargestellt werden, so wie vom Bundesrat vorgeschlagen.

Der Phagro kämpft in seiner Stellungnahme auch für eine bessere eigene Vergütung. Das Großhandelshonorar müsse »um mindestens 30 Cent pro Packung« erhöht werden. Aktuell liegt das Fixum der Großhändler bei 73 Cent. Zusätzlich dürfen sie auf den Herstellerabgabepreis einen Zuschlag von 3,15 Prozent erheben, der jedoch bei 37,80 Euro gedeckelt ist.

Kassen dürfen Einkaufskonditionen abfragen

Kritisch sieht der Großhandelsverband die geplanten Auskunftsrechte der Krankenkassen hinsichtlich bestimmter Einkaufskonditionen. So sieht das Gesetz vor, dass die Kassen von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen können und von den Herstellern Nachweise über die Abnehmer, Mengen und Preise.

Die verpflichtende Teilnahme an dem geplanten elektronischen Auskunftsverfahren greift aus Sicht des Phagro in die Berufsausübungsfreiheit des pharmazeutischen Großhandels ein, obwohl dieser in keinerlei Auftragsverhältnis zum Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) stehe.

Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) würde das Abfragerecht zumindest eingrenzen beziehungsweise anders gestalten. Als Verhandlungspartner für die Hilfstaxe müssten der GKV-SV und der Deutsche Apothekerverband (DAV) gemeinsam die Parameter der Preisabfragen festlegen. Und: Den Einzelkassen sollte dieses Recht nicht gewährt werden. Es reiche aus, wenn der Spitzenverband Transparenz herstelle, auch mit Blick auf den Bürokratieaufwand.

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