Phagro hält Skonto-Regelung für verfassungswidrig |
Preisnachlässe für Apotheken beim Rx-Einkauf: Die geplante (Wieder-)Einführung der Skonto-Regelung geht aus Sicht des Großhandels einseitig zu seinen Lasten. / Foto: Sanacorp
Mit dem geplanten Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) soll auch die bis vor Kurzem gängige Skonto-Regelung wieder möglich gemacht werden. Diese Gewährung von Preisnachlässen für Apotheken beim Rx-Einkauf war aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr möglich. Doch der Großhandel sieht die geplante Wiedereinführung der Skonto-Regelung als wirtschaftliche Bedrohung. Und untermauert diese Einschätzung nun durch ein Rechtsgutachten.
Um für Apotheken einen wirtschaftlichen Nachteil abzuwehren, will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Skonti im geplanten ApoRG wieder rechtlich ermöglichen. Dies hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) jüngst erneut bei seinem Apothekenbesuch bekräftigt. So soll § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar künftig regeln, dass »die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig« ist.
Aus Sicht des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) verstößt diese Regelung aber gegen die Verfassung. Der Verband bezieht sich dabei auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Kölner Rechtswissenschaftlers Professor Dr. Stephan Rixen.
Demnach verstößt die vom BMG vorgesehene Ergänzung in § 2 der AMPreisV mit dem Ziel, »Rabatte und Vergünstigungen«, insbesondere aber Skonti, über den variablen Großhandelszuschlag und über den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers hinaus gesetzlich zuzulassen, gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip. Das teilte der Verband heute mit.
Gutachter Rixen, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Staatsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln und dort Leiter der Forschungsstelle für das Recht des Gesundheitswesens, zufolge verletzt die Neuregelung die vollversorgenden pharmazeutischen Großhandelsunternehmen in ihrer grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Insbesondere kritisiert Rixen die Regelung als »einseitig zu Lasten des Großhandels«. Der neue Satz 2 in §2 AMPreisV setze aus Sicht des Gutachters weder den im Arzneimittelgesetz (AMG) angelegten Rechtsbegriff der Preisspanne »korrekt um, noch lässt er erkennen, dass die berechtigten Interessen der vollversorgenden pharmazeutischen Großhändler berücksichtigt wurden«, heißt es in der Mitteilung. Letzteres sei aber ausdrücklich vom Gesetzgeber in § 78 Absatz 2 AMG gefordert, so der Phagro.
Zudem sei laut Gutachten nicht erkennbar, dass die Interessen der Patientinnen und Patienten beachtet worden wären, »deren Schutz den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandelsunternehmen als öffentlicher Versorgungsauftrag (§ 52b AMG) aufgegeben ist«. Dieser Auftrag müsse den Gesetzgeber »dazu anhalten, die Auswirkungen der geplanten Neuregelung (…) zu prüfen, insbesondere dahingehend, inwieweit eine bestimmte preisrechtliche Regulierung genau diesen Versorgungsauftrag gefährdet«.