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EU-Pharmapaket

Phagro fordert Belieferungsanspruch des Großhandels

Der Phagro-Vorsitzende Marcus Freitag appelliert an die Bundesregierung und die Ländervertreter im Rat, sich klar zur Resilienz von Lieferketten und damit zu einem Belieferungsanspruch des Pharmagroßhandels zu bekennen.
PZ
16.05.2024  14:14 Uhr
Phagro fordert Belieferungsanspruch des Großhandels

Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in Deutschland und Europa fordert der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) Änderungen am EU-Pharmapaket. Das Europäische Parlament hatte im April die finalen Ausschussberichte zur Pharmarechtsrevision angenommen. Dabei blieb die Forderung des Phagro und seines europäischen Dachverbands GIRP unberücksichtigt, für den Pharmagroßhandel einen Belieferungsanspruch gegenüber der pharmazeutischen Industrie in das EU-Pharmapaket aufzunehmen. 

Für den pharmazeutischen Großhandel stand bei den Verhandlungen um den Richtlinienentwurf eine Anpassung des Artikels 56 (3) im Fokus. Pharmazeutische Unternehmer als Zulassungsinhaber sollten in der sogenannten »Public Service Obligation« zur Belieferung des Großhandels verpflichtet werden. Schon 2022 hatte der GIRP einen gesetzlich geregelten »special status« für vollversorgende Großhändler mit entsprechenden Ansprüchen und Pflichten, unter anderem zur Lagerhaltung, gefordert. Der Zusammenschluss der Apotheker in der Europäischen Union (PGEU) hatte den GIRP unterstützt. 

»Arzneimittelversorgung stärken«

»Die EU darf die Chance, die Arzneimittelversorgung in Zeiten von Lieferengpässen zu stärken, nicht verstreichen lassen«, erklärt der Phagro-Vorsitzende Marcus Freitag. Deshalb müsse der Belieferungsanspruch des Pharmagroßhandels im Rahmen des Trilog-Verfahrens »unbedingt Eingang ins EU-Pharmapaket finden«. 

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments und seine Positionierung für das Trilog-Verfahren lasse »Umgehungsmöglichkeiten und die Nichtbelieferung des pharmazeutischen Großhandels ausdrücklich zu, etwa durch die ausschließliche Belieferung nicht-vollversorgender Großhändler oder das Direktgeschäft an Apotheken«, argumentiert der Phagro.

»Allein die vollversorgenden pharmazeutischen Großhandlungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Apotheken bedarfsgerecht und kontinuierlich mit Arzneimitteln zu versorgen. Diesen gesetzlichen Sicherstellungsauftrag können die Vollversorger nur mit einem Belieferungsanspruch erfüllen«, heißt es weiter. Deshalb fordere der Phagro eine Änderung und Ergänzung von Artikel 56 (3).

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