Patientenname muss auf den Kassenbon |
Wenn Patienten ihren Bon aus der Apotheke bei der Steuererklärung geltend machen wollen, muss künftig ihr Name darauf stehen. / © IMAGO/Kirchner-Media
Patientinnen und Patienten können unter gewissen Umständen ihre Ausgaben für Medikamente von der Steuer absetzen. Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) konkretisiert gegenüber den obersten Finanzbehörden der Länder die Nachweisführung gemäß § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Demnach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Fall eines eingelösten E-Rezeptes durch den Kassenbon oder Kostenbeleg der Apotheke zu beweisen. Laut dem Schreiben, das der PZ vorliegt, muss der Bon folgende Angaben enthalten, damit er als Nachweis akzeptiert wird: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (in der Regel den Namen des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Beim Kauf bei einem Versender kann auch die Rechnung als Nachweis dienen.
Apotheken könnten ab dem kommenden Jahr in Verlegenheit kommen, den Namen der Kundin oder des Kunden auf den Kassenbon zu drucken. Das BMF weist die Finanzbehörden an, für das Jahr 2024 noch keine Steuererklärungen zu beanstanden, wenn der Name des Patienten nicht auf dem Kassenbon vermerkt ist.
Für privatversicherten Patienten ändert sich laut dem Steuerberater Bernhard Bellinger vom Kanzleiverbund ETL nichts, da sie weiterhin das Originalrezept samt der persönlichen Angaben zur Weitergabe an die Krankenversicherung erhalten. Die meisten Kassenpatienten liegen mit ihren geleisteten Zuzahlungen ohnehin unter der Grenze, die Belastung steuerlich geltend machen zu können. Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für verordnete Arzneimittel, die aber nicht von der Kasse erstattet werden.
Gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) können »außergewöhnliche Belastungen« durch Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Der Schwellenwert liegt je nach Einkünften und Zahl der Kinder zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamteinkommens.
In der Praxis drucken die Apotheken ihren Kunden ohnehin meist eine Übersicht für die Steuererklärung aus. Das dürfte aus Sicht der Softwarehäuser auch in Zukunft der gängige Weg sein: »Wenn der Kunde eine Bescheinigung haben möchte, bekommt er sie«, so Gerhard Haas, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS). Die Angaben auf dem Bon habe mit dem E-Rezept nichts zu tun.
Eine Bescheinigung über die gesamten Gesundheitsausgaben innerhalb eines Jahres könnten die Apotheken jederzeit ausstellen. Als zusätzliche Leistung für Stammkunden könne die Apotheke auch anbieten, den Namen bei jeder Abgabe mit auf dem Bon zu drucken, so Haas. Dazu müsse der Kunde aber explizit einwilligen.
Von einem generellen Bedrucken aller Bons mit dem Namen des Patient würde Haas dagegen abraten. Das wäre mit Blick auf die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus seiner Sicht nicht verhältnismäßig. Denn die Apotheken müssten dann jeden Bon schreddern, der von den Kunden nicht mitgenommen wird.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.