Patienten werden bei Zuzahlung entlastet |
Bei Nichtverfügbarkeit müssen Patienten künftig nur noch Zuzahlungen auf das tatsächlich verordnete Medikament leisten – und nicht mehr auf jede einzelne Arzneimittelpackung, die sie stattdessen ausgehändigt bekommen. / Foto: Getty Images/Luis Alvarez
Im Juli vergangenen Jahres trat das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) in Kraft, ein Regelwerk, das unter anderem die für die Apotheken wichtigen erweiterten Austauschregeln bei nicht verfügbaren Arzneimitteln beinhaltet; so gibt es seit dem 1. August 2023, anders als zu Pandemiezeiten, fixe gesetzliche Regelungen dazu (§ 129 Abs. 2a SGB V und § 17 Abs. 5b ApBetrO).
Neu zum 1. Februar sind auch die Vorgaben zu Zuzahlungen. Günstiger wird es hierdurch für die Patientinnen und Patienten, deren Arzneimittel nicht in der verordneten Größe verfügbar sind. Denn anders als zuvor müssen sie künftig nur noch Zuzahlungen auf das tatsächlich verordnete Medikament leisten – und nicht mehr auf jede einzelne Arzneimittelpackung, die sie stattdessen ausgehändigt bekommen.
Mit der Änderung soll nun sichergestellt sein, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht. Werden beispielsweise anstelle einer 100er-Packung zwei Packungen zu je 50 Stück abgegeben, so wird nur die Zuzahlung für die 100er-Packung fällig. Auch wenn die Apotheke nur Teilmengen abgeben kann, ist die Zuzahlung auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten.
Da die Softwarehäuser dies zunächst technisch umsetzen mussten, tritt die Regelung erst jetzt in Kraft.