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Elektronische Patientenakte

Opt-out-Modell könnte EPA-Nutzung befeuern

Die derzeit eher schleppende Einführung der elektronischen Patientenakte (EPA) kann durch die Umstellung auf ein Opt-out-Modell einen Schub erhalten. Zu diesem Schluss kommt ein rechtswissenschaftliches Gutachten der Bertelsmann Stiftung und der Stiftung Münch. Grundsätzlich sollten Vertreter von Gesundheitsberufen ohne Freischaltung auf die EPA zugreifen können.
Anne Orth
25.07.2022  18:00 Uhr

Die elektronische Patientenakte (EPA) dient dazu, Arztbriefe, Diagnosen oder Röntgenunterlagen eines Patienten digital zu bündeln. Die Akte soll den Alltag in Arztpraxen und Apotheken erleichtern, die Heilberufler sowohl untereinander als auch mit den Patienten vernetzen und damit Informationsverluste vermeiden.

Bisher müssen die Patienten ausdrücklich zustimmen, damit der Arzt eine E-Akte für sie einrichtet. Auch das Befüllen und Auslesen der Daten erfordert jedes Mal die ausdrückliche Einwilligung der Versicherten. Diese Opt-in-Regelung bietet zwar ein Höchstmaß an datenschutzrechtlicher Kontrolle, erschwert aber die praktische Umsetzung der EPA. Dies kann ein Grund dafür sein, dass noch nicht viele Menschen ihre Akte freigeschaltet haben.

Bundesregierung will Opt-out-Regelung einführen

Um die Nutzung der E-Akten voranzutreiben, will die Ampelkoalition die EPA laut Koalitionsvertrag auf ein Opt-out-Modell umstellen. Bei der Opt-out-Regelung erfolgt die Einrichtung und Befüllung der Akte ohne ausdrückliche Zustimmung der Patienten. Diese müssen stattdessen ausdrücklich widersprechen, um die Prozesse zu stoppen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Nutzung der in der EPA gespeicherten Daten zur Regel wird.

Doch wie lässt sich die Umstellung auf ein Opt-out-Modell im Rahmen des europäischen und deutschen Datenschutzrechts umsetzen? Geht es nur darum, die Akte einzurichten oder auch um ihre Befüllung? Wie steht es mit der Nutzung der Daten durch Angehörige der Gesundheitsberufe? Um diese Fragen zu klären, haben die Bertelsmann Stiftung und die Stiftung Münch ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das nun vorliegt.

Opt-out-Regelung ist datenschutzkonform umsetzbar

Das wichtigste Ergebnis der Studie: Die Opt-out-Regelung ist auf allen Ebenen – beim Anlegen, Befüllen und Nutzen der EPA – datenschutzkonform möglich. Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass die Umstellung auf ein Opt-out-Modell die Einführung der EPA beschleunigen könnte. Dabei sei abzuwägen zwischen der informationellen Selbstbestimmung der Versicherten auf der einen und dem Interesse an einer möglichst umfassenden Datengrundlage für eine effiziente Gesundheitsversorgung auf der anderen Seite. Je mehr Gesundheitsdaten aufgenommen werden und je umfassender sie durch die an der Versorgung Beteiligten nutzbar sind, desto einfacher müsse es den Versicherten gemacht werden, ihre Steuerungs- und Widerspruchsrechte wahrzunehmen und auch der Nutzung bestimmter oder aller Daten zu widersprechen.

Um die derzeit bestehende Hürde für eine bessere Nutzung der EPA abzubauen, sollte bei der Anlage der EPA auf die Pflicht für eine Registrierung verzichtet werden, empfehlen die Gutachter. Die Befüllung sollte nach der informationellen Sensibilität der jeweiligen Gesundheitsdaten differenziert erfolgen. Grundsätzlich sollten Gesundheitsdaten auch rückwirken in die EPA eingespeist werden können.

Zugriffsrechte nach Berufsgruppen differenziert vergeben

Der Zugriff auf die EPA-Daten sollte den Angehörigen der dafür legitimierten Gesundheitsberufe grundsätzlich ohne gesonderte Freischaltung möglich sein. Die Gutachter empfehlen, Zugriffsrechte nach Berufsgruppen differenziert zu vergeben, also zum Beispiel für Ärzte, Pflegekräfte und Apotheker. Die Zugriffsrechte seien dabei immer zeitlich zu befristen.

Sowohl die Widerspruchsmöglichkeiten als auch der generelle Zugang zur EPA müsse für die Versicherten niedrigschwellig und multimodal – also online, mobil und analog – gestaltet sein. Ferner sollten die Versicherten den EPA-Inhalt auf der Ebene der einzelnen Dokumente steuern können. Auch die Widerspruchsmöglichkeiten müssten die Versicherten auf verschiedenen Wegen wahrnehmen können. Auf fachkundigen Rat sollten sie zurückgreifen können, wenn es darum gehe zu entscheiden, ob Gesundheitsdaten aus der Akte gelöscht oder generell oder für einzelne Behandler ausgeblendet werden sollen.

Zu überlegen sei ferner die Einrichtung eines »Notfallmodus«, mit dem im Notfall die relevanten ausgeblendeten Daten wieder sichtbar gemacht würden. Nicht zuletzt fordern die Gutachter, die Umstellung von der Opt-in-Regelung auf ein Opt-out-Modell mit einer zielgruppengerechten Kommunikationskampagne zu begleiten.

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