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Arzneimittel-Lieferdienst
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OLG bestätigt Urteil gegen Mayd-Apotheker 

Im Rechtsstreit um den Arzneimittel-Lieferdienst Mayd hat der beklagte Apotheker eine erneute Niederlage hinnehmen müssen. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hält Lieferungen an Sonn- und Feiertagen für unlauter. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, das Urteil ist nicht rechtskräftig.
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 30.01.2024  10:00 Uhr

Revision zum BGH zugelassen

Der Kölner Apotheker vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, dass das Verbot unverhältnismäßig sei. Es komme nicht zu störendem Publikumsverkehr, wenn die Apotheke von außen betrachtet nicht als betriebsbereit erkennbar sei. Die Abgabe dringend benötigter Arzneimittel durch eine Apotheke sei bereits per se keine Störung der Sonntagsruhe.

Doch auch in diesem Punkte bestätigt das OLG die Position des Landgerichtes. Auch der Verweis auf die Aktivität gastronomischer Lieferdienste am Sonntag sei nicht zulässig, da diese eine Ausnahmegenehmigung hätten.

Das letzte Wort in dem Fall ist möglicherweise noch nicht gesprochen. Das OLG hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

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