| Cornelia Dölger |
| 30.12.2025 10:00 Uhr |
Per Gesetz soll die Sammelquote für Elektroschrott erhöht werden. Für Apotheken ab einer bestimmten Größe gelten ab 2026 neue Vorschriften für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. / © Stephan Behnes
Um Entsorgung und Rücknahme elektronischer Geräte besser zu regeln, werden etwa Hersteller stärker in die Pflicht genommen. Zudem gelten für Vertreiber von Elektronikgeräten erweiterte Rücknahmepflichten – also grundsätzlich auch für Apotheken, denn diese bieten in der Regel diverse Kleingeräte wie Blutdruckmessgeräte oder elektrische Milchpumpen an.
Die Rücknahmepflicht ergibt sich aber erst ab einer bestimmten Größe. Händler müssen Elektro-Altgeräte demnach kostenlos zurücknehmen, wenn ihre Verkaufsfläche 400 Quadratmeter überschreitet. Diese Regelung aus § 17 ElektroG ist an sich nicht neu, wurde mit der Novelle aber präzisiert. Entscheidend ist demnach die tatsächliche Verkaufsfläche – Lager, Büro, Labor oder weitere Betriebsräume zählen nicht dazu, sofern sie nicht als Verkaufsräume genutzt werden. Dies hat die Sächsische Apothekerkammer (SLAK) nun in einem Rundbrief zusätzlich klargestellt.
Geschäfte, für die eine Rücknahmepflicht besteht, müssen sich demnach als Rücknahmestellen klar kennzeichnen. Nach § 18a ElektroG muss im Eingangsbereich »durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln« über die Rücknahmemöglichkeit informiert werden. Zudem hätten betroffene Betriebe darüber zu informieren, wie die Rücknahme in der Apotheke erfolgt, so die SLAK.
Auch Onlinehändler müssen laut dem Gesetz den Hinweis in ihren digitalen Angeboten bei oder vor der Bestellung anzeigen. Für Onlineapotheken gilt wie für lokale Betriebe die 400-Quadratmeter-Regel – allerdings zähle hier die Größe der Lager‑ und Versandflächen, die für Elektro- und Elektronikgeräte genutzt werden, erklärt die SLAK.
Mit dem ElektroG soll die EU-Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte umgesetzt werden. Sie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Mindestsammelquote von 65 Prozent im Vergleich zu den im Schnitt in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Hier liegt Deutschland mit einer Quote von 38,6 Prozent (Berichtsjahr 2021) deutlich unter dem Soll.