Niedrigere Hürden für Filialleitung und Zweigapotheken |
Lukas Brockfeld |
21.10.2025 16:00 Uhr |
Künftig dürfen zwei Apothekerinnen oder Apotheker gemeinsam eine Filiale leiten. / © Imago images / Panthermedia
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) sollen die Anforderungen für die Gründung von Zweigapotheken deutlich gesenkt werden. »Für abgelegene Regionen mit deutlich eingeschränkter Arzneimittelversorgung sollen so Anreize für die Gründung weiterer Zweigapotheken und somit einem Erhalt des flächendeckenden Apothekennetzes gesetzt werden«, heißt es dazu seitens des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).
Aktuell sind Zweigapotheken nur in Ausnahmefällen in Regionen mit einem Versorgungsnotstand erlaubt. Künftig sollen Zweigapotheken schon genehmigt werden, wenn in abgelegenen Orten oder Ortsteilen eine eingeschränkte Arzneimittelversorgung vorliegt.
Bisher wurde die Erlaubnis für den Betrieb einer Zweigapotheke für fünf Jahre erteilt, künftig sollen es nach dem Willen des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zehn Jahre werden. Auch die räumlichen Anforderungen sollen abgesenkt werden. So muss eine Zweigapotheke bald kein Notdienstzimmer und keine Rezeptur mehr vorhalten, wenn eine entsprechende Versorgung innerhalb des Filialverbunds sichergestellt ist. Bei Notdiensten sollen Zweigapotheken nur noch für maximal 2 Stunden tagsüber in Anspruch genommen werden.
Ein Apothekeninhaber kann künftig neben seinen Haupt- und Filialapotheken bis zu zwei Zweigapotheken betreiben. Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, haben Antragstellende zukünftig einen Anspruch auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Zweigapotheke. Bisher stand die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der zuständigen Behörde.
Das Gesetz sieht außerdem lockerere Regeln für die Leitung von Filialapotheken vor. Künftig muss der Betreibende wie gehabt seine Hauptapotheke persönlich führen. Für jede Filialapotheke hat der Inhabende schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortliche zu benennen, die dann die Pflichten der Apothekenleitung zu erfüllen haben.
Das ApoVWG ermöglicht somit, dass künftig eine Filiale von zwei Personen in Teilzeit geleitet werden kann. Die Maßnahme soll die Attraktivität dieser Position erhöhen.
Auch eine Zweigapotheke soll künftig von zwei Approbierten geleitet werden dürfen. Hier werden die gleichen Vorschriften wie für den Betrieb einer Filiale gelten – mit einem Unterschied: Das Ernennen von Verantwortlichen ist für eine Zweigapotheke optional. Der Inhabende kann die Leitung auch selbst übernehmen.
Die beiden Filialleiter können ihre Verantwortlichkeiten untereinander aufteilen, und so auf verschiedene Dienstzeiten oder Tätigkeitsbereiche Rücksicht nehmen. »Je nach Abgrenzung ergibt sich, ob die Verantwortlichen einzeln oder als Gesamtschuldner haften. Im Haftungsfall ist entscheidend, welcher Verantwortungsbereich betroffen ist«, heißt es in dem Entwurf.