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Pharmazeutische Dienstleistungen
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Neue technische Vorgaben für pDL

Für jede erbrachte pharmazeutische Dienstleistung muss ein elektronischer Verordnungsdatensatz als Dummy-Verordnung erstellt werden. Jeder Datensatz muss elektronisch mindestens mit der SMC-B-Karte signiert werden, wie die ABDATA heute mitteilte.
AutorKontaktPZ
Datum 19.06.2024  13:30 Uhr

Im Auftrag des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hat die ABDATA an die Apothekensoftwarehäuser Informationen zur Datensatzerstellung im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) entsprechend des Anhangs 5 zur Technischen Anlage 1 übermittelt.

Der DAV möchte auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Laut dem Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V ist für jede erbrachte pharmazeutische Dienstleistung ein elektronischer Verordnungsdatensatz als Dummy-Verordnung in der Apotheke zu erstellen. Hierbei gilt zunächst, dass das Ausstellungsdatum der Dummy-Verordnung dem Abgabedatum/ Leistungsdatum zu entsprechen hat.

Jeder Datensatz muss signiert werden

Ergänzend wird laut DAV hinsichtlich der Signatur dieses Datensatzes folgende technische Regelung getroffen: Jeder Datensatz muss in der Apotheke elektronisch mindestens mit der SMC-B signiert werden. Statt einer fortgeschrittenen Signatur kann auch eine qualifizierte elektronische Signatur des Datensatzes mittels Heilberufsausweis (HBA) erfolgen.

Einschränkend gilt lediglich, dass der Zeitpunkt der Signatur nicht vor dem Ausstellungsdatum/Leistungsdatum liegen darf. Im Übrigen bestehen keine weiteren zeitlichen Einschränkungen. Der DAV wurde darauf aufmerksam gemacht, dass einige Softwarehäuser die technisch vorgegebenen Regelungen zu restriktiv umgesetzt haben. In diesen Fällen wird laut DAV das Ausstellungsdatum/ Leistungsdatum in der Dummy-Verordnung, welches grundsätzlich vom Signaturdatum abweichen kann, automatisiert vom Signaturdatum »überschrieben«.

Es ist dem Apothekenpersonal nicht möglich, das Ausstellungsdatum/ Leistungsdatum händisch auf das korrekte Datum zu korrigieren. Der DAV bittet an dieser Stelle die Softwarehäuser, aufgrund der bestehenden Regelungen sicherzustellen, dass das konkrete Ausstellungs- und Leistungsdatum nicht durch das Signaturdatum überschrieben wird.

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