Neue Sonder-PZN ab April | 
| Ev Tebroke | 
| 29.03.2019 12:02 Uhr | 
				
		
	
		Ab 1. April gelten neue Regeln für die Abrechnung von Cannabis-Rezepturen. / Foto: Fotolia/Marcus Kretschmar
Ab dem 1. April müssen Apotheker für die Abrechnung von Cannabis-Rezepturen unter fünf Sonder-PZN auswählen. Das geht aus der aktualisierten Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Datenübermittlung im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) hervor.
Demnach sind dann unter der Sonder-PZN 06460665 lediglich Zubereitungen aus Cannabisblüten abzurechnen. Bislang gilt diese Identifikationsnummer generell für Cannabis-haltige Rezepturen. Hinzu kommen zwei neue Identifikationsnummern: Für Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen ist künftig die PZN 06460748 zu wählen; Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand fallen unter die Sonder-PZN 06460754.
Cannabis-Blüten im unveränderten Zustand werden weiterhin mit der PZN 06460694 abgerechnet. Für Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer gilt nach wie vor die PZN 06460671.
Hier noch einmal die neuen Sonderkennzeichen im Überblick, die ab kommenden Montag in der Apotheken-Software zur Verfügung stehen:
06460665	Cannabis-Blüten in Zubereitungen
06460694	Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand
06460748	Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
06460754	Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand
06460671	Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer