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Cannabis-Rezepturen

Neue Sonder-PZN ab April

Für die Abrechnung von Zubereitungen mit Cannabis gelten ab 1. April neue Sonderkennzeichen. Künftig müssen Apotheker unter fünf Pharmazentralnummern (PZN) unterscheiden. Bislang stehen drei PZN zur Verfügung.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 29.03.2019  12:02 Uhr

Ab dem 1. April müssen Apotheker für die Abrechnung von Cannabis-Rezepturen unter fünf Sonder-PZN auswählen. Das geht aus der aktualisierten Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Datenübermittlung im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) hervor.

Demnach sind dann unter der Sonder-PZN 06460665 lediglich Zubereitungen aus Cannabisblüten abzurechnen. Bislang gilt diese Identifikationsnummer generell für Cannabis-haltige Rezepturen. Hinzu kommen zwei neue Identifikationsnummern: Für Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen ist künftig die PZN 06460748 zu wählen; Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand fallen unter die Sonder-PZN 06460754.

Cannabis-Blüten im unveränderten Zustand werden weiterhin mit der PZN 06460694 abgerechnet. Für Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer gilt nach wie vor die PZN 06460671.

Sonderkennzeichen im Überblick

Hier noch einmal die neuen Sonderkennzeichen im Überblick, die ab kommenden Montag in der Apotheken-Software zur Verfügung stehen:

06460665 Cannabis-Blüten in Zubereitungen

06460694 Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand

06460748 Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen

06460754 Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand

06460671 Cannabinoid-haltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer

 

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