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KBV und GKV-Spitzenverband
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Neue Regeln für Videosprechstunden

Die Ärzteschaft hat sich mit den Krankenkassen auf neue Regeln für Videosprechstunden verständigt. Gerade die Anschlussversorgung von Patientinnen und Patienten soll so verbessert werden. 
AutorKontaktPZ
Datum 21.02.2025  14:10 Uhr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung für den Einsatz der Videosprechstunde geschlossen. Damit setzen sie den Auftrag des Gesetzgebers um, die Qualität in der Videosprechstunde und insbesondere auch die Gewährleistung der Anschlussversorgung zu regeln. Die gesetzliche Grundlage wurde dafür im Digitalgesetz geschaffen.

KBV-Vorstand Sibylle Steiner: »Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde. Terminvermittlungsdienste müssen nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisieren dürfen.« Es sei auch im Sinne der Patientinnen und Patienten, wenn auch die Anschlussversorgung gewährleistet wird. Die getroffene Vereinbarung komme also allen Beteiligten zugute.

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, betont: »Diese Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung. Patientinnen und Patienten erhalten durch Videosprechstunden mit wohnortnahen Ärztinnen und Ärzte und Vorgaben für eine strukturierte Anschlussversorgung eine hochwertige telemedizinische Betreuung.« Die neue Regelung stelle außerdem einen gleichberechtigten Zugang für GKV-Versicherte zu telemedizinischen Leistungen sicher. Termine für Videosprechstunden dürften nur nach medizinischer Priorität vergeben werden.

Das sieht die Vereinbarung zwischen KBV und GKV sieht vor: 

  • Wenn Patientinnen und Patienten über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten werden, so ist vor Durchführung der Videosprechstunden ein Ersteinschätzungsverfahren zu durchlaufen. Auf Basis dieses Verfahren wird die medizinische Dringlichkeit der benötigten Behandlung eingeschätzt.
  • Die Angebote von Portalen sollen (jenseits des Bereitschaftsdienstes) regionalisiert sein, das bedeutet, dass vorrangig Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Patientinnen und Patienten durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander finden.
  • Patientinnen und Patienten, deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig begegnet werden kann, erhalten von der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragsärzten eine strukturierte Anschlussversorgung (zum Beispiel Angebot eines zeitnahen Präsenztermins in der Praxis).
  • Vermittlungsportale für Videosprechstunden müssen Termine für Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischen Kriterien (nicht zum Beispiel anhand der Kostenträgerschaft oder nach Leistungswünschen) priorisieren.
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