| Ev Tebroke |
| 08.01.2026 17:00 Uhr |
Seit Jahresbeginn ist der Bezug von Tierarzneimitteln unter gewissen Voraussetzungen auch wieder per Versand möglich. / © Imago/Zoonar
Seit 1. Januar 2026 ist hierzulande ein geändertes Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft. Hauptziel: die Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen. Mit der Neuregelung müssen Tierärztinnen und -ärzte nun die eingesetzten Antibiotikamengen für einen deutlich erweiterten Kreis von Nutztieren jährlich dokumentieren und online melden. Darüber hinaus ist mit der Novelle auch der Versand von Rx-Tierarzneimitteln partiell wieder zulässig.
Das geänderte TAMG dient der Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Veterinärmedizin (insbesondere die Verordnung (EU) 2019/6). Um den Einsatz von Antibiotika besser zu überwachen und die Gefahr von Resistenzen einzudämmen, wurde die Erfassung der Verbrauchsmengen dieser Medikamente auf weitere Tierarten ausgedehnt. Veterinärmediziner müssen außer bei klassischen »Nutztieren« wie etwa Kühen oder Schweinen nun auch bei anderen zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren (etwa Schafe, Ziegen, Kaninchen, Fische) die Verbrauchsmengen von antibakteriell wirkenden Medikamenten dokumentieren. Die Meldepflicht besteht jährlich (statt bislang halbjährlich), die Datenerfassung erfolgt dabei EU-weit harmonisiert.
Ursprünglich waren auch Antibiotikameldungen für Haustiere (etwa Hunde und Katzen) vorgesehen. Dies wurde nach Angaben des federführenden Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verschoben und soll nun erstmalig bis zum 14. Januar 2030 erfolgen (§ 95 Nummer 2 TAMG).
Im Zuge der TAMG-Novelle ist zudem der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Damit wurde die Rechtslage wiederhergestellt, die vor dem Geltungsbeginn der EU-Tierarzneimittelverordnung nach dem früheren § 43 Absatz 5 Arzneimittelgesetz galt.
Tierärztinnen und -ärzte dürfen demnach die für zuvor behandelte Haustiere benötigten Arzneimittel an den jeweiligen Tierhalter versenden. Die Versanderlaubnis für solche der Tierhausapotheke dienenden Medikamente gilt auch für Apotheken.
Letztere müssen dafür keine neue beziehungsweise erweiterte Erlaubnis beantragen, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Versanderlaubnis von apothekenpflichtigen Produkten hatten. Das Apothekengesetz (ApoG) wurde dazu entsprechend angepasst. Dort heißt es in § 28 a: »Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.«
Das Gesetz zur Änderung des TAMG und des Apothekengesetzes (ApoG) war am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 356) verkündet worden und ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft.