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Erstattung verlängert
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Neue Definition soll Klarheit bei Wundauflagen bringen

Mit dem Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) hat der Bundesrat nicht nur das »Kleine Sparpaket« des Bundesgesundheitsministeriums, sondern auch die verlängerte Erstattungsfrist für spezielle Wundauflagen beschlossen. Künftig soll der Begriff »Verbandmittel« neu definiert werden.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 23.12.2025  13:30 Uhr

Ganz nahtlos war der Übergang nicht, aber mit Verzögerung ist die Frist für die Erstattung spezieller Wundauflagen in der GKV vorige Woche mit dem Pflegebürokratieentlastungsgesetz (BEEP) nun um ein weiteres Jahr verlängert worden. Mit dem Beschluss des Bundesrats  gilt die Verlängerung rückwirkend und schließt direkt an das bisherige Ende der Übergangsfrist am 2. Dezember 2025 an. Der Termin war gerissen worden, weil die Länder mit dem im BEEP vorgesehenen »Kleinen Sparpaket«, das drastische Kürzungen im Krankenhausbereich vorsieht,  nicht einverstanden waren und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss schickten. Dort fand man am Ende einen Kompromiss.

In Form eines Änderungsantrags war auch die Wundversorgung ans BEEP gehängt worden, genauer: die Erstattung »sonstiger« Wundauflagen durch die GKV, auch wenn deren medizinischer Nutzen noch nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegt ist. Dafür wird nun eine Änderung von §31 Absatz 1a Satz SGB V vorgenommen. Außerdem soll in einem eigenen Verfahren der Begriff »Verbandmittel« neu definiert werden.

In puncto Erstattung hatten sich zuvor Übergangsfristen aneinandergereiht, weil bis zuletzt kaum Hersteller ihre Produkte hatten nachbewerten und in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufnehmen lassen. Die Änderung der AM-RL hatte eine solche Nachbewertung nötig gemacht.

Versorgung sicherstellen

Der Gesetzgeber will mit dem weiteren Verfahren nun für Ruhe in der Frage sorgen, welche Produkte als klassische Verbandmittel gelten und welche als »sonstige Produkte« einer Nutzenbewertung durch den G‑BA unterliegen. Die bisherige gesetzliche Definition nach § 31 SGB V sowie die G‑BA‑Anlage Va zur Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung hatten in der Praxis zu erheblichen Unklarheiten geführt. 

Der Begriff Verbandmittel solle so definiert werden, »dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist«,  heißt es in der Begründung zum Änderungsantrag. Erreicht werden soll eine einfachere Abgrenzung zwischen klassischen Verbandmitteln und modernen Wundprodukten, zudem soll die Erstattung dauerhaft rechtssicher sein. Mit der Einführung der neuen Verbandmitteldefinition  wollen Gesetzgeber und die G-BA-Abgrenzungsrichtlinie Wundversorgungsprodukte künftig in drei Kategorien einteilen:

Unterschieden werden soll wie folgt: 

  • Teil 1: Eineindeutige Verbandmittel, also klassische Verbandmittel, die bedecken, aufsaugen, stabilisieren oder komprimieren. Darunter fallen sterile und unsterile Verbandstoffe, Kompressionsbinden und Saugkompressen.
  • Teil 2: Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften. Sie zeichnen sich durch eine über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgehende Wirkung aus, indem sie die Wunde feucht halten, Wundexsudat, Gerüche oder Keime binden, antiadhäsiv bzw. atraumatisch wechselbar sind, reinigen, antimikrobiell oder bakterienbindend sind.
  • Teil 3: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (sPzW). Sie können eine ergänzende therapeutische Wirkung entfalten, etwa durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen. sPzW gehen damit über die Verbandmitteleigenschaft in Teil (1) und (2) hinaus.

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