Neue Apothekenleitung – was zu beachten ist |
Neue Leitung – neuer Stil? Mit einem Generationswechsel kann sich in der Apotheke einiges ändern. / © Getty Images/Jacob Wackerhausen
Zumindest theoretisch, so erklärt die Adexa in ihrem Newsletter, bleibe bei einem Inhaberwechsel alles gleich. Laut § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gehen demnach beim Übergang eines Betriebs – also auch einer Apotheke – alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten automatisch auf die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber über. Für die Mitarbeitenden solle sich dadurch zunächst nichts ändern – weder Gehalt noch Arbeitszeit oder Urlaubsansprüche.
In der Praxis kann dies aber ganz anders aussehen. »Neue Leitung – neuer Stil« – dies sei gerade in kleineren Betrieben für das Team schnell spürbar. Daher, so rät die Adexa, sollten Mitarbeitende sich vorbereiten, wenn ein Inhaberwechsel ansteht.
Mündliche Absprachen mit der alten Apothekenleitung sollten etwa schriftlich fixiert werden. Besonders wichtig sei dies bei Arbeitszeitregelungen. »Häufig haben sich über die Jahre Änderungen ergeben – etwa bei der wöchentlichen Stundenanzahl oder den festen Arbeitstagen –, die nie schriftlich dokumentiert wurden«,, heißt es. Bei einem Inhaberwechsel könnten solche informellen Vereinbarungen leicht verloren gehen. Besser sei also, sie vor dem Wechsel aufzuschreiben und von der Apothekenleitung bestätigen zu lassen.
Wie die bisherige Zusammenarbeit war, kann die neue Apothekenleitung zunächst nicht beurteilen. Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis könne helfen, so die Adexa. »Denn auch wenn der neue Chef oder die neue Chefin die bestehenden Verträge übernimmt, kann es menschlich nicht passen.« Ein Zwischenzeugnis liefere gegebenenfalls eine »solide Grundlage« für spätere Bewerbungen.
Dass für Mitarbeitende mit einem Betriebswechsel ein Kündigungsschutz von einem Jahr einhergeht, sei im Übrigen ein Irrglaube, heißt es weiter. Dies komme nur in speziellen Konstellationen vor. Alle anderen Vertragsbedingungen kann demnach auch die neue Apothekenleitung ändern. Hierzu benötigt sie allerdings das Einverständnis der Mitarbeitenden oder eine Änderungskündigung wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssten. »Die bisherige Betriebszugehörigkeit bleibt dabei vollständig erhalten, inklusive langer Kündigungsfristen.«
Es bestehe zudem die Möglichkeit, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die neue Apothekenleitung abzulehnen. Der Widerspruch sollte demnach schriftlich binnen eines Monats nach der Ankündigung des Inhaberwechsels passieren – er beinhaltet laut Adexa aber Stolperfallen: »Wer widerspricht, bleibt zwar formal bei der bisherigen Apothekenleitung angestellt – aber nur, solange diese überhaupt noch eine Apotheke betreibt.« Andernfalls drohe eine betriebsbedingte Kündigung. Und: Nach dem Widerspruch zuhause bleiben und weiter Gehalt beziehen, funktioniert laut der Gewerkschaft ebenfalls nicht. Vielmehr bestehe hier eine so genannte Schadensminderungspflicht: »Mitarbeitende müssen sich eine neue Stelle suchen – oder das fiktiv entgangene Einkommen wird vom Anspruch abgezogen.«
Im Zweifel sollten sich Mitarbeitende, die von einem Inhaberwechsel betroffen sind, frühzeitig juristisch beraten lassen, rät die Gewerkschaft.