Ministerium stellt 50-Cent-Zuschlag in Aussicht |
Cornelia Dölger |
07.12.2023 11:00 Uhr |
Allerdings stellte der Sprecher in Aussicht, dass das nicht so bleiben muss. »Das BMWK wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer künftigen Änderung der AMPreisV grundsätzliche Anpassungsbedarfe prüfen«, teilte er der PZ mit, ohne weitere Details zu nennen.
Noch liegt die Zuständigkeit für die AMPreisV beim BMWK; ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist aber geplant und wird derzeit zwischen den Ressorts abgestimmt, wie ein BMWK-Sprecher der PZ vor Kurzem bestätigte. Das Thema AMPreisV war unlängst Thema zwischen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Schleswig-Holsteins Kammerpräsident Kai Christiansen. Der Minister hatte Christiansen gegenüber eine Erhöhung des Apothekenhonorars angedeutet, aber auch darauf hingewiesen, dass das BMG demnächst federführend zuständig in der Sache werde.
Später war beim BMWK von einer Erhöhung des Fixums keine Rede mehr, wie aus einer Antwort des Ministeriums auf eine Anfrage einer Abgeordneten deutlich wurde. Am Rande des Grünen-Parteitags in Karlsruhe Ende November sagte Habeck, er habe Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine Honorarerhöhung um 10 Prozent vorgeschlagen.
Wann die BfArM-Dringlichkeitsliste praktisch genutzt werden kann – das Pflegestudiumstärkungsgesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft –, bleibt vorerst unklar. Wie eine BMG-Sprecherin gegenüber der PZ betonte, gelte die Regelung des § 129 Absatz 2b SGB V erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, unabhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Dringlichkeitsliste durch das BfArM. Dieses hatte das Inkrafttreten schon zum 1. Dezember angekündigt. Der konkrete Zeitpunkt der Verkündung des Pflegestudiumstärkungsgesetzes im Bundesgesetzblatt stehe noch nicht fest, teilte das BMG mit. Gründe nannte es nicht.