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Hormonelle Verhütung
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Minipille bleibt wohl vorerst verschreibungspflichtig

Die rein Gestagen-haltige Minipille zur Verhütung soll weiterhin nur nach ärztlicher Verschreibung erhältlich sein. Das empfiehlt der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht. Konkret geht es um Desogestrel 75 µg.
AutorKontaktDaniela Hüttemann
Datum 23.01.2024  15:30 Uhr

Am heutigen Dienstag fand turnusgemäß die halbjährliche Sitzung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) statt. Der einzige Tagesordnungspunkt war die Frage, ob Verhütungspillen mit Desogestrel 75 µg, eine der sogenannten Minipillen, rezeptfrei werden sollte.

Einen entsprechenden Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht hatte HRA Pharma gestellt, das zum Perrigo-Konzern gehört und in Großbritannien und den USA den OTC-Switch bereits erfolgreich vorangetrieben hat. Dort sind seit 2021 (UK) das Präparat Hana® mit 75 µg Desogestrel und seit 2023 (USA) die Opill® mit 75 µg Norgestrel rezeptfrei erhältlich. In Deutschland hat HRA Pharma kein entsprechendes Präparat auf dem Markt; es gibt aber eine Vielzahl von Alternativen mit Desogestrel 75 µg wie Jubrele® und Cerazette®.

Die Sitzung ist nicht öffentlich und bislang liegt nur das Kurzprotokoll vor. Daher ist noch nicht bekannt, welche Pro- und Kontraargumente die Expertinnen und Experten austauschten. Der Antragsteller darf dort seinen Antrag begründen, hat aber kein Stimmrecht und ist bei der Beratung und Abstimmung nicht dabei. 

Bekannt ist nur, dass die neun teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig dagegen stimmten. Der Sachverständigenausschusses hält das Nutzen-Risiko-Profil der rein Gestagen-haltigen Pille also offensichtlich für negativ in der Selbstmedikation, sodass Frauen dieses Verhütungsmittel weiterhin nur nach viertel- oder halbjährlicher Konsultation ihres Gynäkologen bekommen sollen.

Beim Votum des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht handelt es sich nur um eine Empfehlung für das Bundesministerium für Gesundheit, das letztlich per gesetzlicher Änderung über den OTC-Switch entscheidet. In der Regel folgt es dem Sachverständigenausschuss. Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) erfolgen durch Rechtsverordnungen des BMG, die dann noch der Zustimmung des Bundesrats bedürfen.

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