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Wiederholungsrezept

Mehrfachverordnung jetzt als E-Rezept möglich

Beim E-Rezept ist jetzt die nächste Stufe erreicht: Neuerdings können Ärzte auch Wiederholungsrezepte elektronisch ausstellen. Damit sind auf einen Schlag bis zu vier Folgeverordnungen gleichzeitig möglich – auf einem Muster-16-Rezept ist das nicht erlaubt.
Ev Tebroke
28.04.2023  13:30 Uhr

Seit Kurzem können Ärzte eine Mehrfachverordnung als E-Rezept ausstellen. Diese seit 1. April 2023 geltende Möglichkeit bietet Ärzten, Patienten und Apotheken eine erhebliche Erleichterung. Denn das einmalig ausgestellte Wiederholungsrezept sieht nach der Erstabgabe bis zu drei erneute Abgaben des gleichen Medikaments vor. Zum Beispiel könnte ein Bluthochdruck-Patient bei einmal täglicher Einnahme seines Antihypertensivums mit einer N3-Packung sein Medikament etwa quartalsweise und insgesamt für ein Jahr verordnet bekommen. Einlösen kann er die Teil-Verschreibungen dann etwa alle drei Monate.

Dabei wird automatisch für jede Abgabe ein eigenes E-Rezept erstellt. Insgesamt kann das Wiederholungsrezept also bis zu vier E-Rezepte beinhalten. Diese Art des Wiederholungsrezepts ist mit dem Muster-16-Rezept nicht gegeben.

Arzt bestimmt Einlösefristen jeder Verordnung

Die elektronische Mehrfachverordnung ist insgesamt 365 Tage gültig. Anders als beim Muster-16-Rezept muss der Arzt aber den Start des Einlösezeitraums festlegen. Auch kann er für jedes einzelne E-Rezept der Mehrfachverordnung ein früheres Ende der Einlösefrist bestimmen.

Der Patient bekommt für jede Verordnung einen separaten E-Rezept-Token, den er dann in seiner Wunschapotheke einlösen kann. Dadurch ist es ihm auch möglich, die Rezepte innerhalb der jeweiligen Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken einzulösen.

Mehrfachverordnungen, deren Einlösezeitraum noch nicht gilt, sind durch den E-Rezept-Fachdienst der Gematik gesperrt. Die Apotheke behandelt jede einzelne Tranche der Mehrfachverordnung als eigenständiges E-Rezept. Nach jeder Rezept-Belieferung werden also der Abgabe-und Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen elektronisch übermittelt.

Verspätete Einführung

Das elektronische Wiederholungsrezept hatte lange auf sich warten lassen. Menschen mit chronischen Erkrankungen hatten bereits seit einiger Zeit theoretisch die Möglichkeit, sich solche Verordnungen ausstellen zu lassen. Das mit dem Masernschutzgesetz 2020 geregelte Angebot konnte aber in den Praxen zunächst noch nicht umgesetzt werden, da bekanntlich die für 1. Januar 2022 vorgesehene Einführung des E-Rezept länger dauerte als geplant.

Die Gematik hatte Ende 2021 auf PZ-Nachfrage die Mehrfachverordnung »frühestens ab Mitte 2022« angekündigt, dann sollten die technische Voraussetzungen stehen. Darüber hinaus mussten sich Ärzte, Apotheker und Kassen noch per Rahmenvertrag über ein allgemeingültiges Verfahren zur Umsetzung verständigen.

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