Mehr Rechte für Klinikapotheker |
Alexander Müller |
08.05.2025 10:30 Uhr |
Die ADKA will die Krankenhausapotheken in den Leistungsbereichen der Kliniken verankern. / © Getty Images/Hispanolistic
Eine Kernforderungen des Bundesverbands Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) berührt §14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG). Aktuell dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen zur Versorgung von Patienten abgeben werden, die »vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär« behandelt werden, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe oder Übergangspflege im Krankenhaus versorgt werden. Befindet sich dagegen ein MVZ auf dem Klinikgelände, ist die Krankenhausapotheke bei der Belieferung raus, selbst wenn es vom Träger betrieben wird.
Aus Sicht der ADKA müsste der Gesetzestext so geändert werden, dass alle Patienten in stationären und ambulanten Einrichtungen eines Krankenhauses oder des Trägers mit Arzneimitteln zur unmittelbaren Anwendung versorgen dürfen.
Angesichts der zunehmenden Ambulantisierung müsse »die pharmazeutische Leistung der ärztlichen Leistung folgen«, so das Argument des ADKA. Es geht dem Verband dabei um die Arzneimittel, die vor Ort eingesetzt werden, nicht um die häusliche ambulante Versorgung der Patienten aus der Krankenhausapotheke heraus.
Aber mit dem Vorstoß »Klinikversorgung nur durch Krankenhausapotheken« geht die ADKA schon recht deutlich auf Konfrontationskurs mit anderen Verbänden, die vor allem krankenhausversorgende Apotheken vertreten, wie der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) oder der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA).
Aber auch innerhalb der Klinik sollen die Krankenhausapotheken aufgewertet werden, in dem sie mit ihrer Ausstattung als Strukturmerkmal in den Leistungsgruppen des Krankenhauses verankert werden. Die ADKA hatte sich schon in ihrer Stellungnahme zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) dafür eingesetzt, dass die Mindestanforderungen an die Qualität der Krankenhausbehandlung nach § 135 e Sozialgesetzbuch V angepasst werden.
Angelehnt an die Qualitätskriterien aus dem Krankenhausplan von Nordrhein-Westfalen (NRW) empfiehlt die ADKA, eine eigene Krankenhausapotheke mit Laboren zur Herstellung patientenindividueller Arzneimittel-Zubereitungen als Mindestvoraussetzungen für einzelne Leistungsgruppen festzulegen. Aufgeführt werden bestimmte Leistungsgruppen in den Bereichen Hämatologie und Onkologie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Leistungsgruppe Ovarial-CA), Neonatologie sowie Kinder- und Jugendmedizin.
In der Hämatologie und Onkologie, Kinder- und Jugendmedizin, Intensivmedizin und Palliativmedizin hält die ADKA das Erbringen von pharmazeutischen Dienstleistungen (Medikationsanalyse) durch Krankenhausapotheker als zu berücksichtigendes Qualitätskriterium. Und in der Infektiologie sollte ein Fachapotheker mit entsprechender Bereichsweiterbildung zur personellen Ausstattung eines Krankenhauses gehören, so die Forderung.