Mehr Klarheit bei Abrechnung von Rezepturen |
| Ev Tebroke |
| 22.10.2025 14:30 Uhr |
Aufgrund der bislang variablen Auslegungsmöglichkeit des Verordnungstextes bei der Preisbildung von Zubereitungen war es seit Anfang 2024 immer wieder zu Retaxationen seitens der Kassen gekommen. Dies hatte rückwirkend häufig zu Klagen von Apothekenseite geführt. So auch in einem aktuellen Fall vor dem Sozialgericht Münster, in dem ein Apotheker aus Münster gegen die AOK Nordwest klagt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte zuletzt einen solchen Musterprozess angestrebt, um ein für allemal Rechtssicherheit zu haben.
Im vorliegenden Fall geht es um genau die oben beschrieben Problematik: Der Kläger, Mitglied des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL), fordert von der Kasse die volle Erstattung der für die Erstellung der Rezeptur, hier die Zubereitung einer antibiotischen Nasensalbe, einzukaufenden Bestandteile. Das Argument: Es gebe keine Teilmengen zu kaufen, sprich, die exakt für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Die Apotheke hat deshalb den vollen Preis der Abpackung berechnet und dem anzusetzenden Zuschlag zugrunde gelegt.
Aus Sicht der Beklagten, der AOK Nordwest, hätte die Apotheke lediglich die benötigte Teilmenge zur Berechnung des Erstattungspreises heranziehen dürfen.
Das Urteil des Prozesses bleibt abzuwarten. Es beleuchtet die Sachlage nach dem aktuelle Status quo.
Vor dem Hintergrund der angekündigten Verordnungsänderungen dürfte für künftigen Abrechnungen von Rezepturen aus Sicht des BMG aber dann Rechtsklarheit herrschen.