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Apothekenreform

Mehr Klarheit bei Abrechnung von Rezepturen

Bei der Abrechnung von Rezepturen kommt es immer wieder zu Retaxationen. Grund sind unterschiedliche Auslegungen der Preisbildungsregeln zwischen Kassen- und Apothekenseite. Mit einer Änderung der zugrundeliegenden Arzneimittelpreisverordnung will das BMG nun Klarheit schaffen.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 22.10.2025  14:30 Uhr
Mehr Klarheit bei Abrechnung von Rezepturen

Seit Anfang 2024 gilt für die Abrechnung von Rezepturen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Hintergrund ist, dass sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) nicht auf eine Neuanpassung der Preise in der sogenannten Hilfstaxe einigen konnten und der DAV daraufhin die entsprechenden Anlage 1 und 2 dieses »Vertrags über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen« zum 31. Dezember 2023 kündigte.

Doch die Abrechnung von Rezepturen führt immer wieder zu Streit zwischen Kassen und Apotheken, da die für die Preisbildung in der AMPreisV zugrundeliegende Regel unterschiedlich ausgelegt wird. Während die Kassenseite häufig lediglich die Teilmenge, sprich die exakt für die Zubereitung benötigte Menge erstatten will, berechnen die Apotheken den vollen Preis der benötigten Packung des Stoffes, den sie kaufen muss, um die Rezeptur herzustellen.

Verordnungsänderung entspricht der Auslegung der Kassen

Nun will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Fakten schaffen. Mit einer im Zuge der Apothekenreform angekündigten Änderung der AMPreisV sollen demnach künftig nur noch Teilmengen erstattet werden.  Konkret geht es vor allem um die Auslegung von Formulierungen in §4 und §5 (§ 5 Absatz 2 AMPreisV). Diese ließen bislang beide Interpretationen zu. § 4 Absatz 2 lautet derzeit: »Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.«

Künftig soll folgende Formulierung gelten: »Auszugehen ist von der abzugebenden Menge des Stoffes. Maßgebend ist der anteilige Apothekeneinkaufspreis der üblichen Abpackung.«

Interpretationsspielraum lässt auch die derzeitige Formulierung in §5 Absatz 2: »Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist:

  1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung
  2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Absatz 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.«

Diese Formulierung soll demnach durch den folgenden Absatz ersetzt werden: »Auszugehen ist von den für die Zubereitung eingesetzten Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist:

  1. bei Stoffen der anteilige Apothekeneinkaufspreis der üblichen Abpackung
  2. bei Fertigarzneimitteln der anteilige Apothekeneinkaufspreis nach § 3 Absatz 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.«

Mit den Änderungen folgt das BMG somit der Einschätzung der Kassen, derzufolge die Apotheke lediglich die tatsächlich für die Rezeptur verwendete Teilmenge in Rechnung stellen darf.

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