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Arzneimittelversorgungs-Verordnung

Mehr Handlungsspielraum für Apotheker

Am Mittwoch tritt die sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in Kraft. Die Apotheker begrüßen insbesondere die Neuregelungen zum Botendienst.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 21.04.2020  17:16 Uhr

Die Verordnung gibt den Apothekern die Möglichkeit, die Zahl der Patientenkontakte zu verringern und somit Risikogruppen zu schützen. Das betonte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt heute in einem Statement zu den Neuregelungen. Zudem bringe sie »Rechtssicherheit und Handlungsspielraum, so dass wir schneller entscheiden und die Patienten insgesamt besser versorgen können.« Schließlich kämpften die Apotheker Tag für Tag an vorderster Front gegen die Ausbreitung des Virus. Nach Schmidts Angaben entsprechen die Neuregelungen »fast vollständig den Forderungen und Vorschlägen« der ABDA. Trotz der Lieferengpass-Problematik können die Apotheken durch diese Ausnahmeregeln direkt versorgen, ohne dass Mehrkosten für die Patienten entstehen.

Die neuen Möglichkeiten mit Blick auf den Botendienst sowie die Aut-simile-Regelung lobt der Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), Andreas Kiefer. »Wo bisher nur aut idem möglich war, kann gemeinsam mit dem Arzt nun auch aut simile versorgt werden – dabei können wir Apotheker unsere Fachkompetenz mit engagiertem Engpass-Management verbinden.« Zudem sieht Kiefer darin die Chance, dass sein Berufsstand nun einmal mehr beweisen kann, dass »wir soziale und pharmazeutische Kompetenz vor Ort bündeln und verantwortungsvoll einsetzen«. Viele Apotheken hätten die Anzahl ihrer Botendienste im März bereits um mehr als 50 Prozent erhöht, um Risikogruppen oder Menschen in Quarantäne zu Hause zu versorgen, so der BAK-Präsident.

Da die Apotheken die Lasten des Lieferdiensts derzeit selbst tragen, freut sich Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV), vor allem über den finanziellen Zuschuss vom BMG. »Mit einer Grundausstattung von 250 Euro pro Apotheke und 5 Euro Zuschuss pro Botendienst wird die Versorgung in diesen schwierigen Zeiten jetzt sehr gut unterstützt.« In diesem Zusammenhang fordert er die Kassen auf, schnelle und unbürokratische Lösung für die Abrechnung des Zuschusses zu finden. 

Der DAV und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hatten sich über rahmenvertragliche Änderungen zuvor schon darauf geeinigt, dass Patienten bei Lieferengpässen von Rabattarzneimitteln ein vorrätiges, wirkstoffgleiches Alternativmedikament sofort bei Vorlage des Rezeptes in der Apotheke bekommen können. Die Mehrkosten für den Austausch trägt aber nicht der Patient, sondern seine Kasse. Das ist so im Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG) verankert.

Substitution: Sichtvergabe im Botendienst

Die neue Rechtsverordnung passt auch mehrere Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) für die Zeit der Coronavirus-Pandemie an. So dürfen etwa Substitutionsärzte ab sofort mehr Patienten behandeln. Nach sorgfältiger Abwägung dürfen Ärzte mehr Substitutionsmittel für bis zu sieben, in bestimmten Fällen bis zu 30 Tage verschreiben.

»Ist eine Einnahme des Medikaments unter Beobachtung von medizinischen, pharmazeutischen oder pflegerischem Personal nicht möglich, kann der Arzt nach seinem Ermessen anderes Personal mit dieser Aufgabe beauftragen«, so das BMG. Um außerhalb der Arztpraxis eine kontinuierliche ambulante Betreuung von Substitutionspatienten zu ermöglichen, können Apothekenboten eingesetzt werden, heißt es. Der Patient habe dann das Substitutionsmittel vor den Augen des Apothekenboten einzunehmen.

Außerdem können Ärzte vorübergehend bei der Verschreibung von Folgerezepten auf eine persönliche Konsultation verzichten. »Alle Maßnahmen dienen dazu, dort wo medizinisch gut vertretbar, Infektionsrisiken zu minimieren und die Substitutionsversorgung sicherzustellen«, hebt das BMG hervor.

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