Medikamente zur Raucherentwöhnung bald auf Kassenrezept |
Daniela Hüttemann |
16.05.2025 13:30 Uhr |
Von einer schweren Tabakabhängigkeit ist unter anderen auszugehen, wenn den Versicherten ein Tabakverzicht trotz bestehender Risikokonstellationen wie COPD/Asthma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht gelingt. Dann dürfen neuerdings Arzneimittel zur Tabakentwöhnung zulasten der GKV verordnet werden. / © Getty Images/PonyWang
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diese Woche definiert, wann eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegt – die Voraussetzung für die Erstattung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung. Zudem ist die Verordnungsfähigkeit an die Teilnahme an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung geknüpft. Für diese hat der G-BA nun auch die genauen Anforderungen festgelegt.
»Aktuell gibt es vier Wirkstoffe, die zur Raucherentwöhnung zugelassen sind. Es können aber nur Arzneimittel Kassenleistung werden, die nachweislich auch bei schwerer Tabakabhängigkeit helfen, denn nur für diese Patientengruppe hat der Gesetzgeber einen neuen Leistungsanspruch eröffnet«, sagte Professor D. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Darunter fallen klassische Nikotinersatzprodukte wie Nikotinpflaster und Nikotinkaugummis, die bislang aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Alternativ (nicht kombiniert mit Nikotinersatz) ist die Verschreibung eines Vareniclin-Präparats (Champix® und Generika) zulasten der GKV möglich. Dagegen sind Präparate mit Bupropion oder Cytisin weiterhin nicht erstattungsfähig. Für sie wurden aus G-BA-Sicht keine ausreichenden Daten für einen Nutzen-Beleg vorgelegt.
Ausgangsbasis ist, dass der behandelnde Arzt die Diagnose »Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom« gestellt hat. Für die Beurteilung des Schwergrads hat der G-BA nun zwei Kriterien festgelegt:
Für evidenzbasierte Programme zur Tabakentwöhnung habe der G-BA im Wesentlichen die Kriterien der bestehenden Präventionsprogramme zugrunde gelegt. Es sind sowohl Online- und Präsenzkurse als auch die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) möglich. Aktuell listet das DiGA-Verzeichnis zwei verordnungsfähige DiGA zur Raucherentwöhnung: die »NichtraucherHelden-App« und »Smoke Free – Rauchen aufhören«. Im Verzeichnis der Zentralen Prüfstelle Prävention können Versicherte nach Gesundheitskursen suchen.
Für zusätzlich verordnete Arzneimittel gilt: Drei Monate nach Behandlungsbeginn soll der Arzt prüfen, ob eine medikamentöse Unterstützung weiterhin notwendig ist. Wird die Raucherin oder der Raucher später rückfällig, besteht frühestens nach drei Jahren erneut Anspruch auf eine medikamentöse Tabakentwöhnung.
Der Beschluss des G-BA vom 15. Mai tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Kraft, heißt es in der G-BA-Mitteilung. Ein genaues Datum nannte der G-BA nicht.
Mit dem Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz wurde im Sozialgesetzbuch V ergänzt, dass Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung haben. Der G-BA wurde beauftragt festzulegen, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden können und hat dies auf Basis eines IQWiG-Gutachtens von Anfang 2024 nun getan.