Lockerungen bei der Hilfsmittelversorgung in Flutgebieten |
Und auch bei der Verordnung von Hilfsmitteln sollen die Kassen in den kommenden Wochen Lockerungen gelten lassen. Grundsätzlich sollten alle vorhandenen Verordnungen – auch wenn sie verschmutzt sind – spätestens bei der Abrechnung als Original eingereicht werden. Wenn dies nicht möglich ist, schlägt der Kassenverband zwei Möglichkeiten vor: ärztliche »Ersatzverordnungen« oder Duplikate in Papier- oder digitaler Form, wenn diese den Leistungserbringern vorliegen. Ersatzverordnungen sollten mit dem Kürzel »HW« für Hochwasser versehen werden – weitere Bestätigungsunterschriften oder Dokumentationen seien aber nicht notwendig. Sollten den Leistungserbringern gar keine Ersatzverordnungen oder Duplikate vorliegen, müsse mit den Kassen über »bürokratiearme Lösungen« verhandelt werden.
Wichtig für die Patienten ist auch, dass Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen – beispielsweise wegen Zerstörungen durch die Flut – ohne eine weitere ärztliche Verordnung möglich sind. Auch hier genügt das Kürzel »HW«. Akut erforderliche Versorgungen können sogar ganz ohne ärztliche Verordnungen erfolgen – allerdings müssen die Apotheken die Verordnung zur Abrechnung trotzdem einreichen, sie können sie aber erst nach der Akut-Versorgung von den Ärzten erhalten. Sollten auch Arztpraxen von der Katastrophe betroffen sein, verweist der GKV-SV auf eine Sonderregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), nach der es Ärzten möglich ist, in manchen Fällen Folgeverordnungen auch versenden können.
Was die Abrechnung und Genehmigung von verordneten Hilfsmitteln betrifft, weist der Kassenverband darauf hin, dass die mit den einzelnen Kassen vereinbarten Regelungen zur Genehmigungspflicht grundsätzlich weiter bestehen bleiben. Wie oben beschrieben, würden zur Abrechnung allerdings Ersatzdokumente akzeptiert. Die Leistungserbringer sollen in ihren Abrechnungsdatensätzen dazu das Kürzel »HW« im DTA-Segment TXT eintragen. Vertragsfristen zur Einreichung von Anrechnungen sollten bis Ende September ausgesetzt werden, empfiehlt der GKV-SV. Zudem könne der Leistungserbringer bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich sei, heißt es weiter. Das Lieferdatum müsse dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen. Zum Thema Präqualifizierung heißt es in dem Papier: »Die Krankenkassen machen die Versorgungsberechtigung für Leistungserbringer mit bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich evtl. nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig.«
Auch für die Arzneimittelversorgung, -verordnung und -abrechnung in den Flutgebieten gibt es inzwischen Sonderregelungen. Die PZ hatte bereits ausführlich darüber berichtet, dass sich die Kassen mit dem Rechenzentren-Verband VDARZ über Ausnahmeregelungen ausgetauscht haben. Nach Informationen der PZ hat der GKV-SV seine Mitglieder bereits über diese Empfehlungen informiert, die im Arzneimittelbereich allerdings nur bis zum 30. August gelten sollen.