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Spezielle Wundauflagen

Letzte Chance für verlängerte Erstattung

In der Frage nach der verlängerten Erstattung von speziellen Wundauflagen ist der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurückgerudert. Zuvor hatte er mit der Aussage, dass die Frist bis März 2025 verlängert werde, für Irritationen gesorgt, denn es fehlt dafür die Gesetzesgrundlage. Eine letzte Möglichkeit bietet sich am 19. Dezember. 
Cornelia Dölger
10.12.2024  14:00 Uhr

Für die Vorhaben der übrig gebliebenen Ampelkoalitionäre wird die Zeit knapp. Am kommenden Montag will Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Vertrauensfrage stellen. Letzte Beschlüsse werden dem Vernehmen nach derzeit von SPD und Grünen abgestimmt und sollen am 19. Dezember vom Bundestag verabschiedet werden. Bei dem Termin soll es unter anderem um die Finanzierung des Deutschlandtickets gehen.

Thema am Rande könnte auch ein Änderungsantrag werden, der die nochmalige Verlängerung der GKV-Erstattung von speziellen Wundauflagen um 18 Monate vorsieht. Darauf hatten sich SPD, Grüne und FDP noch geeinigt. Der Antrag kam wegen des Ampelbruchs aber nicht zum Tragen.

Ob das Thema beim letzten möglichen Termin eine Rolle spielen wird, ist unklar. Fest steht aber, dass danach keine Möglichkeit mehr besteht, die Fristverlängerung in dieser Legislatur gesetzlich zu verankern. Und ohne eine solche Grundlage riskieren die Leistungserbringer Regresse beziehungsweise Retaxationen, wenn sie Produkte verordnen oder abgeben, die möglicherweise nicht erstattungsfähig sind.

Zu der Ungewissheit beigetragen hatte der GKV-Spitzenverband selbst. Kurz vor dem Auslaufen der Frist am 2. Dezember hatte er auf PZ-Anfrage mitgeteilt, dass die Frist bis März 2025 verlängert werde, vor allem, damit die datentechnischen Voraussetzungen geschaffen werden könnten. Grundlage für die kurzfristige Verlängerung sollte eine Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sein. Die Kassen seien informiert worden.

Kassenverband sieht G-BA am Zug

Doch einigen Kassen wie auch der Ärzte- und Apothekerschaft war dies zu unverbindlich. Entsprechende Unsicherheit herrscht bei der Umsetzung

Der GKV-Spitzenverband ruderte inzwischen zurück. Mit der BMG-Empfehlung gehe keine Gesetzesänderung einher, so ein Sprecher zur PZ. Er appellierte stattdessen an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dass dieser die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) »schnellstmöglich« fertigstellen solle. In Anlage V sind alle verordnungsfähigen Medizinprodukte sowie die jeweiligen Bedingungen der Verordnung aufgelistet.  Damit die »sonstigen« Produkte aufgenommen werden, muss ihr medizinischer Nutzen nachgewiesen werden. Kritiker bemängeln, dass der G-BA es versäumt habe, die Bewertungskriterien anzupassen.

Bis auf Weiteres bleibt die Erstattung damit die Sache der einzelnen Kassen. Diese prüften derzeit »mit Hochdruck« die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten, so der GKV-SV-Sprecher. Letztlich obliege es ihnen, »ob und inwieweit kulanzweise im Einzelfall auch nicht-erstattungsfähige Produkte übernommen werden«. Auch das BMG hält sich zurück und teilte lediglich mit, dass das weitere Verfahren derzeit geprüft werde.

Vor gut einer Woche endete die Übergangsfrist für die Erstattung von »sonstigen« Produkten zur Wundversorgung. Zu der Gruppe zählen Verbandmittel, die aktiv  die Wundheilung beeinflussen können, etwa indem sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirksame Stoffe in die Wunde abgeben. Für Nachweise des speziellen Nutzens waren den Herstellern seit 2020 Übergangsfristen eingeräumt wurden. 

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