Wer von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Hilfsmitteln befreit ist und es bleiben will, muss aktiv werden. Darauf weist der Landesapothekerverband (LAV) Baden-Württemberg hin. / © Imago/Wolfilser
Wer befreit ist und es bleiben will, muss demnach aktiv werden. Eine Befreiung aus dem Jahr 2025 habe mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit verloren, heißt es vom LAV. Für das neue Jahr sei daher ein neuer Antrag bei der Krankenkasse erforderlich. Erst wenn der entsprechende Nachweis vorliegt und vorgezeigt wird, könne dieser auch in der Apotheke berücksichtigt werden. Ohne aktuellen Nachweis müssten Kunden die Zuzahlung leisten – auch für Rezepte aus dem Vorjahr, die erst jetzt eingelöst werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte von der Zuzahlung befreien, sobald sie mit ihren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben. Als Grundregel gelten zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als zumutbar, bei chronisch Kranken ein Prozent. Über eine Vorauszahlung kann die Bescheinigung schon zu Jahresbeginn ausgestellt werden. Versicherte müssen also nicht warten, bis die Zuzahlungen tatsächlich angefallen sind.
Hilfsmittel, die über Versorgungspauschalen abgerechnet werden, sind laut LAV von dieser Regelung ausgenommen. Die Abrechnung mit Rezeptkopien reicht demnach über den Jahreswechsel hinaus. Für eine Anschlussversorgung werde allerdings auch hier eine für das neue Jahr gültige Bescheinigung erforderlich.