| Cornelia Dölger |
| 25.11.2025 13:14 Uhr |
Mit dem MedCanG sollen Online-Verschreibung und Versand von Medizinalcannabis strenger geregelt werden. Der Bundesrat stimmte den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu, will in Teilen aber nachbessern. / © Imago/Rainer Weisflog
Die Länder wollen bei der Kontrolle der geplanten strengeren Verschreibungspraxis das Heft in der Hand haben. Das machen sie in ihrer Stellungnahme zum »Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes« deutlich. In Deutschland liege die gesetzliche Verantwortung für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs bei den Bundesländern beziehungsweise den nach Landesrecht bestimmten Behörden, heißt es in der Beschlussfassung.
Nach § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden Verschreibungen aus EU-Mitgliedstaaten, den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie aus der Schweiz grundsätzlich den deutschen Verschreibungen gleichgestellt.
Damit das in § 3 MedCanG-E neu geregelte Verschreibungsverfahren aber greifen könne, nach dem eine Verschreibung nur nach einem persönlichen Arztkontakt erfolgen darf, müsse diese Gleichstellung ausgeschlossen sein; § 2 Absatz 1a AMVV dürfe keine Anwendung finden.
Zudem wollen die Länder, dass für Medizinalcannabis die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bindend ist. Seit Cannabis mit der Teillegalisierung nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterliege, gebe es keine einheitliche Preisgestaltung durch die Apotheken. Diese müsse aber geregelt sein, das Gesetz müsse entsprechend ergänzt werden. »Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet.«
Werbung für Medizinal-Cannabis wollen die Länder einen Riegel vorschieben. Nicht zuletzt auf massiven Werbekampagnen gründe der Erfolg der Cannabis-Plattformen, die »eine einfache und schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu können«, in Aussicht stellten. Dagegen solle das Heilmittelwerberecht (HWG) Anwendung finden, Werbung außerhalb von Fachkreisen solle gemäß § 10 Absatz 1 HWG verboten werden. »Es gilt zu verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch angesprochen werden«, so die Begründung.
Ein Antrag aus Thüringen, der im Cannabis-Versandverbot eine Gefährdung der Versorgungsstrukturen für Cannabispatienten sieht und die Regelung entsprechend abschwächen wollte, fand bei den Bundesratsmitgliedern keine Mehrheit.
Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat gibt eine Stellungnahme ab und kann Änderungen empfehlen, hat aber kein Vetorecht, um das Gesetz zu blockieren.