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Brötchen-Prozess

Kundenfreundlichkeit ja, Rx-Boni nein

Rabatte und Werbegeschenke bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneien bleiben hierzulande streng verboten. Gegen Kundenfreundlichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nichts einzuwenden. In den Urteilsgründen zum sogenannten Brötchen-Prozess schärft er die Grenzen nach.
AutorKontaktChristina Müller
Datum 19.08.2019  14:36 Uhr

Bereits Anfang Juni hatte der BGH entschieden, dass auch kleine Kundengeschenke wie Brötchen-Gutscheine bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland gegen geltendes Recht verstoßen (AZ: I ZR 206/17). In den Urteilsgründen stellen die Karlsruher Richter nun klar, dass sich diese strenge Auslegung der Arzneimittel-Preisvorschriften auf jede Form von geldwertem Vorteil bezieht, der an den Erwerb eines Rx-Medikaments geknüpft ist. »Traditionelle Sachzugaben« wie Traubenzucker oder Taschentücher, die als Zeichen der Kundenfreundlichkeit durchgehen, bleiben demnach weiterhin erlaubt.

Im vorgelegten Fall war die Wettbewerbszentrale gegen eine Apothekerin vorgegangen, die in ihrer Offizin in Darmstadt beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Brötchen-Gutscheine an ihre Kunden verteilt hatte. Diese konnten die Gutscheine in der nahegelegenen Bäckerei einlösen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Juni die Auffassungen des Landgerichts Darmstadt und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, wonach die Werbegabe eindeutig an die Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente gekoppelt war und die Beklagte damit gegen das Heilmittelwerbegesetz und die Arzneimittel-Preisverordnung verstieß. »Bei der gewährten Vergünstigung in Form eines Brötchen-Gutscheins geht es weder um die Anpreisung der Leistungen der Apotheke noch um eine Zuwendung aus anderen unternehmensbezogenen Gründen«, schreiben die Richter.

Sie sehen stattdessen einen produktbezogenen Zusammenhang: Ziel sei es gewesen, das abgegebene Arzneimittel besonders günstig erscheinen zu lassen. Die Lebenserfahrung zeige, dass auch Boni von geringem Wert Kunden dazu veranlassen können, bei nächster Gelegenheit ihr preisgebundenes Arzneimittel wieder in derselben Apotheke zu erwerben in der Hoffnung, dann erneut zu profitieren. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Abgabepreis in allen Offizinen identisch ist, so die Argumentation. Dabei sei es unerheblich, dass der Gutschein nicht auf einen Geldbetrag, sondern auf einen Sachwert ausgestellt war. Der BGH hält den Anreiz aus Kundensicht sogar für noch stärker, wenn dem Patienten statt eines Cent-Betrags eine konkrete Ware in Aussicht gestellt werde.

 

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