Kündigungsverbot 280 Tage vor Entbindungstermin |
Arbeitnehmerinnen können sich 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin auf den Sonderkündigungsschutz des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG berufen. / Foto: Adobe Stock/pressmaster
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um Folgendes: Eine Arbeitnehmerin geriet mit ihrem Arbeitgeber in Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Diese war der Arbeitnehmerin am 7. November 2020 zugegangen. Sie klagte hiergegen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht.
Am 26. November 2020 wurde die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin festgestellt und der voraussichtliche Entbindungstermin auf den 5. August 2021 datiert. Der Anwalt der Arbeitnehmerin teilte die Schwangerschaft dem Gericht am 3. Dezember 2020 und dem Arbeitgeber am 7. Dezember 2020 mit.
Vor den zuständigen Vorinstanzen brachte der beklagte Arbeitgeber vor, dass die Kündigung wirksam sei. Ihm sei die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt gewesen und die Arbeitnehmerin habe ihn auch nicht gemäß § 17 Absatz 1 MuSchG zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt. Zudem sei die Mitteilung der Schwangerschaft auch nicht »unverzüglich« nach Kenntnis nachgeholt worden.
Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, sie sei zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 7. November 2020 bereits schwanger gewesen. Von der Schwangerschaft habe sie erst später sichere Kenntnis erhalten. Die verspätete Mitteilung an den Arbeitgeber sei unverschuldet gewesen und deshalb unverzüglich erfolgt.
Während das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BW) in zweiter Instanz auf eine Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen verwies, sah dies das BAG anders: Es rechnete mit 280 Tagen Schwangerschaftsdauer, ausgehend von der äußersten möglichen zeitlichen Grenze einer Dauer der Schwangerschaft. Das BAG stellte klar, dass die Mitteilung im Rahmen eines Schriftsatzes in einem Kündigungsschutzprozess ausreichend sei und die Arbeitnehmerin nicht allgemein das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Schwangerschaftsmitteilung trage. Im vorliegenden Fall erachtete das BAG es noch als unverzüglich, wenn die Klägerin ihren mit der Vertretung im Kündigungsschutzverfahren beauftragten Anwalt sechs Tage nach Kenntnis von der Schwangerschaft kontaktiert.
Fazit: Arbeitnehmerinnen können sich 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin auf den Sonderkündigungsschutz des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG berufen.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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