Kräftemessen im Bundesrat |
Der Bundesrat hat begrenzte Einflussmöglichkeiten auf das Apotheken-Reformgesetz. / Foto: Bundesrat
Die allermeisten Gesetze sind nicht zustimmungspflichtig, das heißt, der Bundestag kann sie ohne Votum des Bundesrats beschließen. Die Länderkammer hat bei Einspruchsgesetzen aber die Möglichkeit, ihre abweichende Meinung zum Ausdruck zu bringen.
Hat das Kabinett den Gesetzentwurf beschlossen, wird er dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Die Bundesregierung hat die Gelegenheit zur Gegenäußerung. Der Bundestag ist anschließend aber nicht verpflichtet, die Stellungnahme des Bundesrates zu berücksichtigen. Es kommt aber vor, dass Anregungen der Länderkammer ihren Weg in das Gesetz finden.
Der Bundesrat kann, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, aber noch den Vermittlungsausschuss anrufen. Können sich die jeweils 16 Vertreter von Bund und Ländern hier auf Änderungen verständigen, beschließt der Bundestag das Gesetz erneut. Kommt es zu keiner Einigung im Vermittlungsausschuss, kann der Bundesrat noch Einspruch einlegen. Und dann beginnt das politische Kräftemessen.
Einen Einspruch mit absoluter Mehrheit in der Länderkammer kann der Bundestag seinerseits mit absoluter Mehrheit zurückweisen. Stimmt der Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit für den Einspruch, wird auch im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit für die Zurückweisung benötigt, ansonsten ist das Gesetz gescheitert.
In der Praxis kommt es durchaus vor, dass der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen den Vermittlungsausschuss anruft. Dass der Bundesrat nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens noch Einspruch einlegt, geschieht hingegen äußerst selten.
Grundsätzlich zustimmungsbedürftig im Bundesrat sind Gesetze nur unter bestimmten Voraussetzungen, die im Grundgesetz (GG) geregelt sind:
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat an seinem Referentenentwurf schon erkennbar Änderungen vorgenommen, um eine Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat zu vermeiden. So wurde etwa die erleichterte Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse aus einer früheren Version des Gesetzentwurfs gestrichen.