Klarstellung bei Wirtschaftlichkeitsprüfung gefordert |
KBV-Chef Andreas Gassen wünscht sich eine Klarstellung vom Gesundheitsminister. / Foto: IMAGO/Future Image
Die KBV fordert von Gesundheitsminister Lauterbach, dass die sogenannte Differenzkostenberechnung auch bei leitliniengerechten Arzneiverordnungen im Off-Label-Use angewendet wird.
Am 5. Juni urteilte das Bundessozialgericht (BSG), dass die Differenzkostenmethode nur bei Verordnungen anzuwenden ist, die unter quantitativen Gesichtspunkten als unwirtschaftlich gelten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arzt eine zu große Arzneimittelpackung verordnet hat. Daher bedürfe es einer gesetzlichen Neuregelung, damit die Differenzkostenberechnung auch bei Arzneiverordnungen im Off-Label-Use zulässig ist.
In dem Schreiben der KBV heißt es: »Wir bitten daher dringend um eine Erweiterung der Regelung zur Differenzkostenberechnung in der Wirtschaftlichkeitsprüfung, die über rein quantitative Unwirtschaftlichkeiten hinaus unter anderem auch Fälle eines leitlinienkonformen Einsatzes von Arzneimitteln im Off-Label-Use einbezieht.«
Die Körperschaft betont, dass die beim Off-Label-Use eingesetzten Arzneimittel sogar preiswerter sein können als eine zugelassene Vergleichstherapie. In einer Leitlinie werde beispielsweise empfohlen, zur Behandlung der primär progredienten Multiplen Sklerose nur CD20-Antikörper einzusetzen. Die Leitlinie benenne hierbei das Arzneimittel Ocrelizumab, das für diese Indikation zugelassen ist, ebenso wie Rituximab mit dem Hinweis auf den Off-Label-Use bei dieser Indikation.
Die Therapie mit Ocrelizumab koste laut KBV im Jahr rund 25.000 Euro, die mit Rituximab rund 8600 Euro, sodass sich bei Rituximab jährliche Einsparungen von rund 16.400 Euro ergäben. Wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung den Einsatz von Rituximab jedoch nicht anerkenne, sei der Arzt mit einem Regress in Höhe von 8600 Euro konfrontiert. Diese Anrechnung würde bei Anwendung der Differenzkostenmethode entfallen.