Kinderärzte sehen viele ungeklärte Fragen |
Welche Regeln gelten beim Umgang mit der EPA von Kindern und Jugendlichen? / © Getty Images/Westend61
Ab dem Frühjahr 2025 soll die elektronische Patientenakte (EPA) standardmäßig für alle Bürgerinnen und Bürger eingerichtet werden, die nicht ausdrücklich widersprechen (Opt-Out-Modell). Wenn die Eltern keinen Einspruch erhoben haben, erhalten Kinder die EPA mit der Geburt. Ab 15 Jahren haben Jugendliche die volle Entscheidungsgewalt über ihre Akte.
Der »Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen« (BVKJ) warnt in einer Pressemitteilung vor großen Problemen, die sich im Praxisalltag bei der EPA mit Minderjährigen stellen werden, die von der Politik noch nicht gelöst wurden. Er hat sich deshalb in einem offenen Schreiben unter anderem an Bundesminister Lauterbach gewandt.
So sei nach Aussage der Kinderärzte bislang unklar, wie sich die Praxen bei der Befüllung der EPA verhalten sollen, wenn die Sorgeberechtigten differente Wünsche äußern, was in der EPA ihrer Kinder gespeichert werden soll. Auch sei unklar, ob der Widerspruch eines Elternteils ausreicht, um die EPA nicht anzulegen. Der BVKJ kritisiert, dass die Befüllung der EPA von Kindern mit hochsensiblen Daten, die zu Stigmatisierung oder Diskriminierung führen könnten, für Ärztinnen und Ärzte verpflichtend ist, auch wenn diese überzeugt sind, dass dies nicht im Interesse des Kindes ist.
Fatal ist aus Sicht des BVKJ außerdem, dass Jugendliche unter 15 Jahren datenschutzrechtlich ihren Sorgeberechtigten gegenüber bisher ungeschützt sind, auch wenn sie ein berechtigtes Interesse auf Nichtinformation der Sorgeberechtigten äußern (zum Beispiel Inanspruchnahme von Verhütungsberatung, Verordnung von Verhütungsmitteln). Auch hierfür gebe es aktuell keine Lösung.
Hochproblematisch sei weiterhin, dass, wenn ein oder gegebenenfalls auch beide Elternteile das Sorgerecht verlieren, bislang nicht geklärt ist, wer die EPA-Nutzungsrechte diesen nicht mehr Sorgeberechtigten entzieht und umgehend sicherstellt, dass insbesondere im Kinderschutzfall Informationen nicht an nicht mehr Sorgeberechtigte gelangen, die unter Umständen das Kind gefährden können.