KIM-Nutzung bis 30. Juni melden |
Ev Tebroke |
30.05.2024 12:16 Uhr |
Apotheken müssen bis zum 30. Juni nachweisen, dass sie zwecks sicherer Kommunikation im Medizinwesen (KIM) über die entsprechende Anwendung verfügen. / Foto: Getty Images/Westend61
Zur elektronischen Übermittlung medizinischer Dokumente gibt es seit Juli 2020 das Standardverfahren KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Für Apotheken ist eine solche KIM-Anwendung seit dem 1. April 2024 Pflicht. So hat es das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt. Bis zum 30. Juni müssen die Offizinen nun nachweisen, dass sie über den KIM-Dienst verfügen. Ansonsten droht ihnen die Kürzung des monatlichen finanziellen Zuschusses für die Kosten der Telematik-Infrastruktur (TI). Darauf weist der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) hin, der für die Zahlung der Pauschalen zuständig ist.
Die Kommunikationsanwendung KIM ist eine weitere Komponente im Rahmen der Telematik-Infrastruktur (TI). Für die Kosten, die den Apotheken im Zusammenhang mit der TI entstehen, erhalten sie seit dem 1.Juli vergangenen Jahres eine monatliche Pauschale. Voraussetzung für deren ungekürzte Zahlung ist der Nachweis, dass die Apotheke folgende Anwendungen unterstützt: den elektronischen Medikationsplan (EMP), die elektronische Patientenakte (EPA), das E-Rezept und seit April dieses Jahres nun auch KIM. Fehlt eine Anwendung wird die pauschale Zuzahlung um 50 Prozent gekürzt, fehlen mehrere, gibt es gar kein Geld.
Für Apotheken, die ihre KIM-Adresse über das Gedisa Apothekenportal bezogen haben, erfolgt die Meldung an das NNF künftig automatisch über das Portal. Doch dazu ist zunächst Folgendes nötig: Die Apotheke muss ihre N-ID der NGDA (Netzgesellschaft Deutscher Apotheker) mit ihrer Apotheke im Gedisa Apothekenportal verknüpfen. Erst dann kann die Meldung der installierten KIM-Adresse an den NNF erfolgen. Die erfolgreiche Meldung wird im Anschuss per Mail bestätigt.
Für Apotheken, die den KIM-Dienst über ihr Softwarehaus bezogen haben, soll die Meldung automatisiert erfolgen, heißt es. Laut NNF funktioniert die automatische Übertragung der Adressen aus den Warenwirtschaftssystemen reibungslos.
Apotheken, die ihre KIM-Adresse weder über ihr Softwarehaus noch über die Gedisa erhalten haben, müssen im Juni ihre Adresse manuell in das NNF-Portal eintragen. Konkrete Infos über das Prozedere sollen laut NNF ab kommender Woche auf der Internetseite bereitstehen.
Ob ihre KIM-Adresse korrekt an den Fonds gemeldet wurde, können Apotheken im NNF-Portal unter dem Reiter »TI-Nachweise« kontrollieren, darauf weist der NNF explizit hin. Dies ist sinnvoll, um eventuelle Kürzungen von vornherein zu verhindern.