Keine Vergütung ohne Zyto-Exklusivverträge |
Cornelia Dölger |
19.03.2025 13:00 Uhr |
In dem zweiten Fall (Az. B 3 KR 8/23 R) ging es um einen Open-House-Vertrag der IKK classic. Streitig sind Abgaben im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016, die die Apotheke im versorgten Gebiet vorgenommen hatte, obwohl sie diesem Vertrag nicht beigetreten war. Die Kasse retaxierte – zu Recht, wie das BSG entschied.
Die Kasse hatte in dem Gebiet mit anderen Apotheken zur Zytostatika-Versorgung Verträge nach § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V (in der bis 12. Mai 2017 geltenden Fassung) geschlossen. Diese liefen nicht über Ausschreibungen, sondern im Open-House-Verfahren. Die klagende Apotheke war dem angebotenen Vertrag für das Gebiet des Regionalloses demnach nicht beigetreten.
Das BSG betont die Exklusivitätswirkung solcher Verträge, auch wenn diese durch den Beitritt mehrerer Apotheken gegenüber Einzelverträgen eingeschränkt sei. Ein Open-House-Vertrag schließe ebenso alle nicht beigetretenen Apotheken von der Versorgung mit Zytostatika zulasten der vertragsschließenden Krankenkasse in diesem Gebiet aus.