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OLG Naumburg

Keine OTC-Medikamente via Amazon

Apotheker dürfen keine apothekenpflichtigen Medikamente über die Internetplattform Amazon vertreiben – zumindest wenn der Datenschutz nicht voll gewahrt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in zwei Gerichtsverfahren.
Brigitte M. Gensthaler
12.11.2019  11:42 Uhr

Geklagt hatte der Münchner Apotheker Hermann Vogel jr. Er sah den Schutz persönlicher Gesundheitsdaten in Gefahr, wenn Kunden beim Arzneimittelkauf via Amazon nicht die Möglichkeit haben, in die Nutzung ihrer Daten einzuwilligen. 2018 gab es zwei Gerichtsverfahren – mit gegensätzlichem Ausgang. Das Landgericht Dessau-Roßlau gab Vogel recht, während das Landgericht Magdeburg seine Klage abwies. Beide Berufungsverfahren lagen dem OLG Naumburg vor.

Am 7. November verkündete der 9. Zivilsenat die Urteile. »Hermann Vogel jr. ist mit seinem Anliegen in beiden Fällen weitgehend durchgedrungen«, bestätigt der Pressesprecher des OLG gegenüber der PZ. Die Urteile seien auf ein hohes mediales Interesse in der pharmazeutischen Fachwelt gestoßen. 

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg wurde abgeändert und der Beklagte verurteilt, »es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- beziehungsweise Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat«. Für jede Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten fest. Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wurde bestätigt. Rechtskräftig sind beide Urteile noch nicht, denn der Senat hat die Revision zugelassen.

Vogel tritt weiterhin vehement für Datenschutz und Vertraulichkeit ein. »Erst fragen, dann speichern“: So laute der Grundsatz in der Apotheke gemäß Berufsordnung § 14, Absatz 2. Hier sei er kompromisslos, betont er gegenüber der PZ. »Ein bisschen Datenschutz gibt es nicht.« Die Berufsordnung müsse in allen Bereichen – egal ob in Offizin oder Internet – gleichermaßen eingehalten werden. Bei Amazon sei der Apotheker aber immer nachgeordnet.

Auch die Bayerische Landesapothekerkammer begrüßt die Gerichtsentscheidung ausdrücklich. »Beide Urteile sehen wir sehr positiv«, so Kammerjustiziar Klaus Laskowski. Kammer und Kläger erwarten nun gespannt die Urteilsbegründung. Vogel hat das Verfahren ermutigt: »Wir sind wehrhaft und müssen diese Wehrhaftigkeit zeigen.«

 

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