Was den Missbrauch einer beherrschenden Stellung betrifft, so kommt der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen in ihrer Gesamtheit eine erhebliche abschottende Wirkung haben können, »indem den Verbrauchern die Vorteile des Markteintritts potenzieller Wettbewerber, die ihr eigenes Arzneimittel herstellen, vorenthalten werden und der Markt mithin unmittelbar oder mittelbar dem Hersteller des Originalpräparats vorbehalten wird«. Ein solches Verhalten kann nach Ansicht des EuGH aber gerechtfertigt sein, wenn das Unternehmen nachweist, dass dessen wettbewerbswidrige Auswirkungen durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden, die auch dem Verbraucher zugutekommen. In ihren Schlussanträgen hatte auch Generalanwältin Kokott klargestellt, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. (Rechtssache C-307/18)