KBV will Berufsbezeichnung streichen |
Alexander Müller |
17.01.2024 11:50 Uhr |
Die Berufsbezeichnung sollte aus Sicht der KBV kein Pflichtfeld bei E-Rezepten sein. / Foto: Adobe Stock/wavebreak3
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte in einem Brief an die KBV-Spitze auf die Probleme bei der Umstellung auf das E-Rezept hingewiesen. Zentrale Kritikpunkte waren Fehler durch das händische Eintragen der Berufsbezeichnung, die Folgen der Stapelsignatur-Nutzung, Umsetzungsschwierigkeiten im Rahmen der Heimversorgung sowie die Aushändigung eines Tokenausdrucks in Papierform. Auf alle vier Punkte geht die KBV in ihrem Antwortschreiben ein, das der PZ vorliegt.
Die KBV weist darauf hin, dass die Angabe der Berufsbezeichnung in der zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag vereinbarten Technischen Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung (E16A) vorgesehen sei – und zwar als Freitextfeld. Die ABDA sei im Rahmen der Erstellung des Informationsmodells für das E-Rezept eingebunden gewesen.
Aus Sicht der KBV sollte die Berufsbezeichnung überhaupt kein prüfungsrelevantes Feld sein. Denn die qualifizierte elektronische Signatur sei schließlich ein eindeutiger Beweis, dass ein Arzt oder eine Ärztin das E-Rezept ausgestellt hat. »Die unabgestimmte Einführung der Berufsbezeichnung als prüfungsrelevantes Feld ist der reibungslosen Einführung des E-Rezeptes nicht zuträglich und stellt eine weitere bürokratische Hürde ohne inhaltlichen Mehrwert dar«, so die Kritik der KBV.
Immerhin haben inzwischen erste Krankenkassen zugesagt, dass sie in solchen Fällen nicht retaxieren werden. Der DAV forderte gestern eine allgemeine Retaxfreiheit für E-Rezepte bis Ende des Jahres.
Zu Problemen mit E-Rezepten kommt es im Alltag häufiger, wenn Praxen die Stapelsignatur verwenden. Dann kann es passieren, dass der Patient vor seinem E-Rezept in der Apotheke ist und die Verordnung nicht vom Fachdienst abgerufen werden kann. Die KBV versichert, die Nutzung der schnelleren Komfortsignatur gegenüber den Praxen an verschiedenen Stellen zu bewerben.
Doch laut KBV berichteten Arztpraxen, dass es auch bei Nutzung der Komfortsignatur zu Verzögerungen bei der Bereitstellung des E-Rezepts auf dem Fachdienst komme. »Die KBV wird diese Fälle weiter beobachten und in Zusammenarbeit mit der Gematik über mögliche Lösungsansätze beraten«, heißt es in dem Schreiben.
Die KBV teilt die Einschätzung des DAV, dass in der Heimversorgung weiterhin das Muster 16 sowie der Tokenausdruck zur Anwendung kommen sollten. Zudem könnten Rezepte auch für diese Versicherten über die elektronische Gesundheitskarte (EGK) des Versicherten eingelöst werden. Im Sinne der Versorgung setze sich die KBV dafür ein, dass den Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten möglichst zeitnah eine digitale Verwaltungsfunktion für die E-Rezepte zur Verfügung gestellt werde.
Der DAV hatte daran erinnert, dass die Versicherten Anspruch auf den Ausdruck eines Token haben, falls sie das E-Rezept nicht auf einem digitalen Weg einlösen möchten. Die KBV betont zwar, die Praxen entsprechend zu informieren. Man setze sich aber für volldigitale Lösungen ein. »Eine Voraussetzung hierfür ist zum Beispiel, dass Apotheken flächendeckend in der Lage sind, E-Rezepte per EGK einzulösen. Praxen haben uns wiederholt berichtet, dass Patientinnen und Patienten von der Apotheke zurück in die Arztpraxis geschickt wurden, da eine Einlösung der Verordnung per eGK nicht möglich war. Wir vertrauen darauf, dass Sie sich ebenfalls für die zeitnahe Ermöglichung volldigitaler Lösungen einsetzen«, spielt die KBV-Spitze den Ball zurück zum DAV.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.