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Abrechnung von Rezepturen
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Kassen pochen auf Teilmengen

Ab dem Jahreswechsel gelten bei der Abrechnung von Rezepturen neue Preisvorgaben. Allerdings gibt es zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterschiedliche Auffassungen, wie im »vertragslosen Zustand« abgerechnet werden soll.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 27.12.2023  18:00 Uhr

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat die Anlage 1 (Stoffe) und Anlage 2 (Gefäße) der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Damit tritt zum Jahreswechsel der vertragslose Zustand ein, da es keine Fortgeltungsklausel für die bisherigen Preise gibt. Aus Sicht des DAV entfalten daher die Preisregelungen der §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ihre volle Wirkung.

Der DAV empfiehlt bei der Rezepturabrechnung ab dem 1. Januar 2024, stets die gesamte Packung in Ansatz zu bringen, keine Teilmengen. Denn in der AMPreisV heiße es dazu konkret:

a) Bei Abgabe eines Stoffes in unverändertem Zustand sowie bei Zubereitungen aus Stoffen ist der Festzuschlag von 100 % bzw. 90 % auf den »Einkaufspreis der üblichen Abpackung« (§ 4 Absatz 2 AMPreisV bzw. § 5 Absatz 2 Ziffer 1) zu erheben.

b) Bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln ist der Festzuschlag von 90 % auf die erforderliche Packungsgröße (§ 5 Absatz 2 Ziffer 2) zu erheben.

Der abrechenbare Apothekeneinkaufspreis ist aus DAV-Sicht bei Stoffen und nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke und bei verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln der Apothekeneinkaufspreis gemäß ABDA-Artikelstamm.

Kassen pochen auf Teilmengen

Der DAV macht allerdings darauf aufmerksam, dass die Krankenkassen eine andere Auffassung vertreten. Tatsächlich hat der GKV-Spitzenverbands gegenüber den Mitgliedskassen mitgeteilt, dass zur Herstellung der Rezeptur nur die erforderliche Stoffmenge abgerechnet werden darf, also nur die anteilige Packungsmenge. Die Restmenge sei für die Herstellung nachfolgender Rezepturen weiter zu verwenden. Die Abrechnung der Restmenge als Verwurf ist laut GKV-Spitzenverband grundsätzlich nicht zulässig.

Divergenz gibt es auch beim Begriff »übliche Abpackung«. Die von den Apotheken als tatsächliche Einkaufspreise abgerechneten Preise könnten von den Krankenkassen zudem gar nicht nachvollzogen werden. Die Anbieter von Stoffen und Gefäßen unterlägen keiner Preisregulierung und müssten die Preisangaben auch nicht melden. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt daher den Krankenkassen, sich von den Apotheken immer die Einkaufsnachweise vorlegen zu lassen. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sei über den Sachverhalt informiert worden.

Die Apotheken müssen sich entscheiden, ob sie ab dem 1. Januar jeweils die ganze Packung abrechnen und dann mit gegebenenfalls eine Retaxation riskieren oder ob sie auf Nummer sicher gehen und gemäß der Auslegung der Kassen nur Teilmengen abrechnen. Und sollten die Kassen tatsächlich Einkaufsnachweise einfordern, wäre der Aufwand auf beiden Seiten enorm. 

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