Kassen ohne klare Position zu Versender-Boni |
Cornelia Dölger |
29.07.2025 17:30 Uhr |
Die juristische Debatte seit weiterhin offen, heißt es vom GKV-SV. / © picture alliance / Fotostand
Die Praxis von Versendern, Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Juli für legitim erklärt. Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf eine Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG), die es nicht mehr gibt. Die Rx-Preisbindung ist seit 2020 im Rahmenvertrag nach deutschem Sozialgesetzbuch (SGB) verankert.
Dass diese Regelung im SGB-V sehr wohl auch nach dem BGH-Urteil Bestand hat, wurde schon kurz nach dem Urteil bekräftigt. Unter anderem betonte ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mehrmals, dass die Rx-Preisbindung gelte.
Zu dieser Frage äußerte sich die Kassenseite heute gegenüber der PZ nicht explizit Allerdings gab es eine Antwort auf die Anfrage, ob Versender, die Rx-Boni für GKV-Versicherte anbieten, nach geltender Rechtslage nicht aus deren Versorgung ausgeschlossen werden müssten. Hier sei abzuwarten, so der Tenor.
Konkret erklärte ein Sprecher: »Die Antwort auf die Frage, ob Versandapotheken mit dem Angebot von Boni für verschreibungspflichtige Arzneimittel rechtswidrig handeln, hängt davon ab, ob die Regelung in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V mit höherrangigem Recht – hier insbesondere Unionsrecht – in Einklang steht.«
Dies sei eine juristische Debatte und »vorbehaltlich einer genaueren inhaltlichen Prüfung der Urteilsbegründung derzeit weiter als offen zu bewerten«. Der BGH hatte in der Urteilsbegründung vor allem angeführt, dass es ihm an statistischen Daten und somit an Argumenten fehle, die eine Marktbeschränkung in Form der Rx-Preisbindung rechtfertigten.
Auch die Kassen halten sich zum Thema Versorgung und Rx-Boni bedeckt. So ließ der AOK-Bundesverband (AOK-BV) die PZ wissen, dass das Urteil zunächst die Position der grenzüberschreitenden Versandhändler gestärkt habe, nicht zuletzt, weil es den Richtern eben an Daten und Fakten gemangelt hat.
Wie der GKV-SV verweist der AOK-BV hier auf die weitere Gesetzgebung. Wie eine Sprecherin weiter erklärte, müsse erst rechtlich geklärt werden, ob die Entscheidung aus Karlsruhe »als Freibrief für jegliche Art der Werbung mit Rx-Rabatten gewertet werden kann«, entweder durch die europäische Gesetzgebung oder durch weitere Rechtsstreitigkeiten.