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Schiedsspruch

Kassen klagen gegen die pharmazeutischen Dienstleistungen

Der GKV-Spitzenverband will den schriftlichen Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen nicht akzeptieren. Nach Informationen der PZ hat der Kassenverband innerhalb der einmonatigen Frist nun eine Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht. Die Apotheker dürfen die vergüteten Leistungen zunächst weiter anbieten.
Benjamin Rohrer
12.07.2022  10:30 Uhr

Vor ziemlich genau einem Monat veröffentlichte die Schiedsstelle rund um den unabhängigen Vorsitzenden Reiner Hess den Schiedsspruch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Das Dokument entfaltete sofort seine Wirkung: Seitdem dürfen die Apotheken fünf vergütete Dienstleistungen anbieten, für die sie laut Gesetz pro Jahr insgesamt 150 Millionen Euro bei den Krankenkassen abrechnen dürfen.

Doch die Krankenkassen wollen den Schiedsspruch nicht akzeptieren und gehen nach Informationen der PZ nun juristisch dagegen vor. Ein Sprecher des GKV-Spitzenverbandes erklärte dazu: »Der GKV-Spitzenverband hat letzten Freitag innerhalb der entsprechenden Frist Klage gegen den Schiedsspruch zur Festsetzung des Vertragsinhaltes nach § 129 Abs. 5e S. 4 SGB V eingereicht.« Dem Vernehmen nach hatte es vor dem Einreichen dieser Klage zuletzt intensive Abstimmungen im Kassenlager gegeben. Insbesondere das AOK-Lager hatte darauf gepocht, die Dienstleistungen zu beklagen. Nach Informationen der PZ soll es Kritik an den von der Schiedsstelle festgelegten Vergütungshöhen sowie an einzelnen Leistungen gegeben haben. Insbesondere die vergüteten Blutdruckmessungen in der Apotheke sollen in der Kritik gestanden haben. Auf Nachfrage der PZ wollte sich der GKV-Sprecher aber nicht zu den Inhalten der Klage äußern. Es ist also derzeit noch unklar, ob der GKV-SV nur Teile des Schiedsspruches oder das ganze Dokument angreift.

Apotheker können vorerst weitermachen

Aufschiebende Wirkung hat die Klage aber nicht. Heißt konkret: Die Apotheker dürfen die Leistungen weiterhin anbieten und auch abrechnen – bis ein mögliches Gerichtsurteil vorliegt. Mit dem AMNOG hatte der Gesetzgeber damals entschieden, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Kassen und Apothekern nicht die Umsetzung möglicher Schiedssprüche blockieren sollen.

Gibt es einen Eilantrag?

Allerdings hätte der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, vor Gericht einen Eilantrag einzureichen, um die pharmazeutischen Dienstleistungen schneller zu stoppen. In einem geordneten Verfahren dürften sicherlich Monate, vielleicht auch Jahre vergehen, bis ein Urteil vorliegt. Ein Eilantrag müsste schneller behandelt werden – auch dazu wollte sich der GKV-Sprecher jedoch nicht äußern. In jedem Fall könnte das Gericht den Schiedsspruch ganz oder auch nur in Teilen aufheben. Dann müssten die Schiedsrichter erneut aktiv werden und die vom Gericht festgestellten Kritikpunkte in einen neuen Schiedsspruch einbauen.

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