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Medizinal-Cannabisgesetz

Kassen: Erstattung von Blüten streichen

Die Krankenkassen wollen Cannabis in Blütenform nicht mehr erstatten. In einer Stellungnahme zur geplanten Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes begrüßt der GKV-Spitzenverband das Verbot von Cannabis-Plattformen.
PZ
01.08.2025  16:00 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Verordnung und den Bezug von Medizinal-Cannabis beschränken. Vor allem Plattformen, bei denen sich Selbstzahler per Fragebogen ein Rezept ausstellen lassen können, sollen verschwinden, außerdem soll der Versand der Blüten verboten werden.

Die Kassen begrüßen dieses Vorhaben: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Konsum von medizinischem Cannabis zugenommen hat. Insbesondere langfristiger Cannabiskonsum sei eng mit zahlreichen Erkrankungen und psychischen Störungen assoziiert, darunter Angststörungen, Depressionen, Schizophrenien, Seh- und Sprachstörungen und Tachykardien.

Die Kassen befürchten vor diesem Hintergrund steigende Ausgaben: »Die gesundheitsbedingten Folgekosten dieser möglichen Konsequenzen eines langfristigen Cannabiskonsums entstehen größtenteils zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung«, heißt es in der Stellungnahme des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV). Aus Gesichtspunkten der Arzneimitteltherapiesicherheit solle auch der Einsatz von Cannabis dem Leitsatz »so viel wie nötig, so wenig wie möglich« folgen.

Verbot von Fragebogen-Plattformen und Versand von Blüten

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Blüten nur noch persönlich vom Arzt verordnet werden können und auch der Versandhandel verboten wird. Die Kassen halten die Maßnahmen für geeignet, um einen übermäßigen und medizinisch nicht gerechtfertigten Gebrauch von Cannabis zu beschränken.

Bei der Gelegenheit würde der Kassenverband die Versorgungsbedingungen und die Leistungspflicht für Cannabis in Form von getrockneten Blüten in den Blick nehmen. Mit anderen Worten: Sie sollten wieder aus der Erstattung fallen.

Anders als standardisierte Extrakte und Fertigarzneimittel auf Basis von Cannabis hätten die getrockneten Cannabis-Blüten keine arzneimittelrechtliche Zulassung, ihre Wirksamkeit und Sicherheit seien nicht geprüft. »Es besteht daher keine Notwendigkeit für einen medizinischen Einsatz von Cannabis in Form getrockneter Blüten.«

Auch für Cannabis-Arzneimittel sollten aus Sicht der Kassen wieder »strengere Anforderungen an die zu erteilende Genehmigung gestellt werden«, um insbesondere einen häufigen Wechsel der verschreibenden Person zu verhindern und eine regelmäßige Überprüfung des Therapieerfolgs zu fördern. Zudem solle Laienwerbung auch für Ausgangsstoffe für die Rezeptur oder Defektur verboten werden.

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