Kammer kämpft um Beitragsordnung |
Alexander Müller |
15.08.2025 14:30 Uhr |
AKNR-Präsident Armin Hoffmann will Gewissheit im Rechtsstreit um die Höhe der Kammerrücklagen. / © Martin Jehnichen/ABDA
Seit Januar 2021 werden bei der AKNR gemäß einer neuen Beitragsordnung alle Umsätze zur Bemessung des Beitrags herangezogen. Ein umsatzstarker Zyto-Apotheker klagte gegen seine Beitragsbescheide, konkret ging es um die Jahre 2021 bis 2024.
Doch das VG Düsseldorf entschied in der Frage der Deckelung gar nicht, sondern monierte die Höhe der Rücklagen der Kammer. Diese müssten an einen sachlichen Zweck gebunden sein, dürften in der Regel 15 bis 30 Prozent der erwarteten Ausgaben nicht übersteigen. Wegen der zu hohen Rücklagen war laut Urteil der im Haushaltsplan berechnete Beitragsbedarf nicht haltbar und die Beitragsbescheide des klagenden Apothekers entsprechend aufzuheben.
Bei der Kammer Nordrhein bestehen nach einer rechtlichen Prüfung des Urteils »ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung«, schreiben AKNR-Präsident Armin Hoffmann und seine Vize Kathrin Luboldt an die Mitglieder. Daher habe man beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Erst wenn das OVG dem Antrag der Kammer zustimmt, wird dort in zweiter Instanz neu verhandelt.
Je nach endgültigem Ergebnis des Rechtsstreits will die Kammer ihre Beitragserhebung und die Haushaltsplanung anpassen. Zu den inzwischen anhängigen Klagen bezüglich der allgemeinen Rücklage sowie der Ausgleichsrücklage erklärt die Kammer, dass diese »auf den Bestimmungen unserer Haushalts- und Kassenordnung« beruhten.
Sollte rechtskräftig entschieden sein, dass die Rücklagen der Kammer zu hoch sind, werde man selbstverständlich die nötigen Konsequenzen ziehen und die Höhe entsprechend anpassen. »Wenn dies perspektivisch zu niedrigeren Beiträgen führen sollte, profitieren Sie unmittelbar von dieser geänderten Haushaltsplanung, ohne selbst Beitragsklage erheben zu müssen«, so die Kammer.
Denn genau das haben offenbar schon einige Apotheken getan, um ihre Bescheide noch anfechten zu können, bevor sie rechtskräftig werden. Für die AKNR und ihre Mitglieder wäre eine schnelle Entscheidung des OVG das Beste, damit Klarheit darüber besteht, ob die Kammer ihre Rücklagen auflösen muss und in welchem Umfang.