Kammer gibt grünes Licht für Apothekenschließungen |
Alexander Müller |
21.06.2024 15:04 Uhr |
Schon 2023 wurden in ganz Deutschland Apotheken aus Protest geschlossen. In der kommenden Woche sollen die Offizinen in Hessen erneut schließen. / Foto: Christian Stolzenburg
Nach Auffassung der Kammer kann die Schließung einer Apotheke eine »gemeinsame, wenn auch dezentrale Kundgabe eines gemeinsamen Willens darstellen, also eine dezentrale Demonstration«, sofern sie der Teilnahme an abgestimmten, zeit- und inhaltsgleichen Protesten der Apotheken diene.
Die Kammer bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Demonstrationsrecht (Art. 8 Grundgesetz). Dieses Grundrecht werde eingeschränkt durch die Grundrechte Dritter, sofern diese von überragender Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen.
Damit ist für die Kammer klar, dass die Arzneimittelversorgung auch während der Demonstration sichergestellt sein muss, wobei der Maßstab gilt: »ausreichend, nicht aber bequem«. Diese Vorgabe ist während der normalen Notdienstzeiten erfüllt.
Sofern die Versorgung wie im Notdienst gewährleistet ist, wäre aus Sicht der LAK die temporäre Schließung der nicht zum Notdienst eingeteilten Apotheken zum Zwecke der Teilnahme an einer Demonstration nicht zu beanstanden. »In Anbetracht des Ausmaßes der vom BMG geplanten Änderungen am Apothekensystem und der daraus folgenden, schwerwiegenden Konsequenzen für die Zukunft der öffentlichen Apotheken, deren Inhaber und Angestellten ändert diese Bewertung auch nicht der Umstand, dass sich die Protestaktion über zwei Werktage erstreckt«, so die Stellungnahme der Kammer.
Ein Antrag auf Befreiung von der Dienstbereitschaft ist laut Kammer nicht erforderlich, sofern eine Beteiligung an den Protestmaßnahmen an den beiden Tagen beabsichtigt ist.