Kabinett pocht auf Dispensierrecht für Notärzte |
Künftig sollen übergangsweise auch Ärztinnen und Ärzte in Notdienstpraxen Medikamente abgeben dürfen. Die ABDA lehnt dies ab. / © Adobe Stock/Satjawat
Mit der Reform der Notfallversorgung will die Bundesregierung die Akut- und Notfallversorgung optimieren. Kernstück der Reform sind sogenannte »Akutleitstellen«, in denen Ärztinnen und Ärzte telefonisch oder per Video beraten, sowie sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ) an Krankenhäusern. Dort sollen Notdienstpraxen und Notaufnahmen eng zusammenarbeiten und auch mit niedergelassenen Praxen kooperieren.
Um die Patienten mit Notfallmedikamenten zu versorgen, sollen die Notdienstpraxen künftig Versorgungsverträge mit öffentlichen Apotheken abschließen können. Gemäß dem neuen § 12b Apothekengesetz (ApoG) muss die versorgende Apotheke in unmittelbarer Nähe zur Notfallpraxis liegen. Alternativ soll die versorgende öffentliche Apotheke eine Zweitoffizin direkt auf dem Klinikgelände des Notfallzentrums mit vereinfachten Vorgaben betreiben dürfen. Für den Fall, dass kein Versorgungsvertrag geschlossen ist, sollen die Notdienstpraxen ein begrenztes Dispensierrecht erhalten.
Die ABDA lehnt ein ärztliches Dispensierrecht zur Überbrückung des Zeitraums, bis zu dem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist, ab. Das machte die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf deutlich.
Bei den Bundesländern fand die Bundesvereinigung mit ihrer Argumentation Gehör. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 27. September folgten sie den Empfehlungen des Gesundheits- und des Innenausschusses und forderten, die Regelungen zum Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxen zu streichen. Sie begründeten dies damit, dass es bereits ein »funktionsfähiges und leistungsfähiges Apothekennotdienstsystem« gebe. Damit seien die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und die Beratung gewährleistet, auch wenn zuvor eine Behandlung in einer Notdienstpraxis erfolgte.
Die Bundesregierung ihrerseits lehnt die Empfehlung der Bundesländer ab und besteht darauf, die Regelungen zum Dispensierrecht von Ärztinnen und Ärzten der Notarztpraxen beizubehalten. In ihrer Gegenäußerung, die das Bundeskabinett am 2. Oktober beschlossen hat, erteilt die Bundesregierung sämtlichen Vorschlägen der Bundesländer eine Absage. Sie besteht auch auf die Pflicht zum Abschluss von Verträgen zur Versorgung von Notdienstpraxen durch Apotheken sowie deren behördliche Genehmigung.
Prüfen will die Bundesregierung zumindest die Empfehlung des Bundesrats, auch Teilnotdienste in Apotheken zu vergüten. So hatte die Länderkammer vorgeschlagen, auch Dienste zu bezahlen, die nur bis 22 Uhr geleistet werden, nicht nur jene von 20 Uhr bis sechs Uhr morgens.
Die Forderung der Länder, wonach in den zweiten Offizinen einer notdienstversorgenden Apotheke eine Apothekerin oder ein Apotheker anwesend sein müsse, will die Regierung ebenfalls prüfen. Das betrifft auch die Forderung des Bundesrats, dass in den Räumlichkeiten der zweiten Offizin mit Lagerräumen keine Herstellungstätigkeiten durchgeführt werden dürften.