Angestellte ab 58 Jahren können unter Umständen mehr Urlaubstage erhalten als die jüngere Belegschaft. / Foto: Adobe/contrastwerkstatt
Mitarbeiter sind grundsätzlich alle gleichzubehandeln. Das regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Was die Urlaubsregelung betrifft, gibt es aber Ausnahmen. So ist es etwa möglich, dass Arbeitnehmer ab 58 Jahren mehr Urlaub erhalten können. Dies kann laut Bundesarbeitsgericht innerbetrieblich geregelt werden. Denn rechtlich ist eine Andersbehandlung von Mitarbeitern erlaubt, wenn diese gerechtfertigt ist.
Hintergrund ist eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In besagtem Fall hatte eine angestellte Produktionshelferin geklagt, die sich aufgrund der innerbetrieblichen Urlaubsregelungen diskriminiert fühlte (BAG, Urteil vom 21.Oktober 2014, Az.: 9 AZR 956/12). Der Arbeitgeber gewährte der Belegschaft grundsätzlich 34 Arbeitstage Urlaub. All denjenigen Mitarbeitern, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, gewährte der Arbeitgeber darüber hinaus zwei weitere Urlaubstage. Die Klägerin war jünger als 58 Jahre und klagte deswegen auf jährlich zwei weitere Urlaubstage mit der Begründung, dass die Regelung sie als jüngere Person in ihrem Alter diskriminiere.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Zwar stelle die betriebliche Urlaubsregelung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar, da sie unmittelbar an das Lebensalter der Beschäftigten anknüpfe, diese Diskriminierung sei jedoch gerechtfertigt, so das BAG. Bei der Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub stehe dem Arbeitgeber ein gesteigerter Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Die zusätzliche Urlaubsgewährung bei älteren Mitarbeitern verfolge den Zweck des gesteigerten Erholungsbedürfnisses und damit dem Schutz von älteren Beschäftigten. Jedenfalls bei der Grenze von 58 Jahren sei die Bevorzugung der Arbeitnehmer gerechtfertigt, so das BAG.
Grundsätzlich ist es aber häufig ein schmaler Grat, ob Ungleichbehandlungen von Mitarbeitern aufgrund deren Alter zu Verstößen gegen das AGG führen. Hier ist Vorsicht geboten.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.