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Arbeitgeber zahlt Fitnessstudio

15.12.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Arbeitgeber zahlt Fitnessstudio

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Von einer regulären Gehaltserhöhung bleibt dem Arbeitnehmer oft netto nicht viel. Arbeitslohn, der sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann, ist daher eine attraktive Gestaltungsalternative. Das Finanzgericht Hamburg hat zu diesem Thema kürzlich eine interessante Entscheidung gefällt: Zuzahlungen eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu einem Fitnessstudiobeitrag sind steuerfrei.

Der Fall: Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern an, sie bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten mit maximal (damals noch) 50 DM monatlich finanziell zu unterstützen. Die Vereinbarung zwischen dem klagenden Arbeitgeber und den Arbeitnehmern sah vor, dass die Unterstützung gewährt wird, wenn der Mitarbeiter gemeinsam mit mindestens zwei anderen Mitarbeitern den Sport ausübt. Die geförderten Mitarbeiter meldeten sich gemeinsam in den von ihnen ausgewählten Clubs an.

Als Nachweis ihrer Aktivitäten legten sie die Mitgliedsvereinbarung vor, aus der sich auch die Höhe des von den Mitarbeitern zu zahlenden monatlichen Beitrages ergab. Ferner gaben die Mitarbeiter eine Bestätigung ab, in der sie erklären, mit welchen Kollegen sie zum Sport gehen. Der Arbeitgeber machte die Förderung nicht davon abhängig, dass die Mitarbeiter den Sport zeitgleich ausüben. Es reichte die gemeinsame Anmeldung. Der Zuschuss wurde steuerfrei ausgezahlt.

Der Lohnsteueraußenprüfer des Finanzamtes erkannte dies nicht an. Die Zuschüsse zu den Clubbeiträgen seien Barzuschüsse und nicht Sachbezüge. Sie könnten daher nicht steuerfrei ausgezahlt werden.

Zum Hintergrund

Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro im Kalendermonat bleiben steuerfrei. Der Begriff „Sachbezüge“ umfasst die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern oder deren Überlassung zur zeitweiligen Nutzung. Entsprechendes gilt für Dienstleistungen. Die Hingabe von Bargeld, auch wenn dadurch Kosten des Arbeitnehmers für Sachbezüge erstattet werden, fällt nicht unter den Begriff des Sachbezugs. So argumentierte auch das Finanzamt im oben beschriebenen Fall. Der Arbeitgeber wende hier seinen Arbeitnehmern keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen zu.

Entscheidung des Finanzgerichts

Die Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nach Auffassung des Finanzgerichtes Hamburg wie Sachbezüge zu behandeln. Da sie unter der Freigrenze (derzeit 50 Euro, damals noch 50 DM) lagen, bleiben sie steuerfrei und – weil zusätzlich zum Gehalt gezahlt – in Folge auch sozialversicherungsfrei. Das Gericht führt aus, es handelt sich zwar nicht um Sachbezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 8, Absatz 2, Satz 1). Es ist jedoch der Ansicht, dass die 50-Euro-Grenze (damals 50-DM-Grenze) trotzdem gilt. Nur so könne man dem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der zwischen dem klagenden Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern getroffenen Vereinbarungen gerecht werden.

Die Freigrenze sei geschaffen worden, um in den Fällen von Sachbezügen den Verwaltungsaufwand bei der Besteuerung vertretbar zu halten. Wäre die Zuzahlung vom Arbeitgeber direkt an den Club gezahlt worden, würde die Vergünstigung auch eingreifen, weil bei den Arbeitnehmern als Sachbezug die verbilligte Dienstleistung des Clubs ankäme – so das Gericht. Dieses Ziel versucht der Arbeitgeber im Streitfall durch direkte Zahlungen an seine Arbeitnehmer ebenfalls zu erreichen. Eine freie Verfügbarkeit über den Zuschuss sei nicht gegeben.

Man kann das Gericht nur zu dieser Entscheidung beglückwünschen. Hier wird einmal wirklich wirtschaftlich gedacht. Denn das Gericht führt aus, es wäre nur schwer verständlich, wenn einerseits ein Gesetz geschaffen wird, um den Bereich der Sachbezüge steuerlich zu vereinfachen, andererseits aber eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung beim Arbeitgeber aus formalen Gründen nicht begünstigt würde.

Denn der klagende Arbeitgeber wollte hier eine Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen von den Mitarbeitern ausgesuchten Fitnessclubs vermeiden. Hieran sollte sich die Finanzverwaltung ein Beispiel nehmen. Bei den hohen Anforderungen, die zum Beispiel an die Ausgabe von Warengutscheinen gestellt werden, kann wirklich nicht mehr von Verwaltungsvereinfachung gesprochen werden.

Hinweis für die Praxis

Da es sich bisher nur um eine finanzgerichtliche Entscheidung handelt, ist Zurückhaltung geboten. Erst einmal muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, denn das Finanzamt wehrt sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg und hat Revision eingelegt. Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung müssten noch Einzelverträge mit den Fitnessclubs abgeschlossen werden. Sie können sich aber das Modell der direkten Zahlung an den Arbeitnehmer durch eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt absegnen lassen. Hiermit sollten Sie einen Steuerberater beauftragen.

  • Aktenzeichen: II-R90/02 (BFH: VI R 51/03)

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30159 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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