Wirtschaft & Handel
Darlehnsverträge zwischen
Eltern und Kindern
Steuertip
Der Abschluß von
Darlehnsverträgen zwischen Familienangehörigen,
insbesondere zwischen Eltern und Kindern, sorgt
regelmäßig für Mißtrauen beim Finanzamt. Unterstellt
wird eine Verlagerung von Vermögensteilen im
Familienbund, um die Einkommensteuerschuld zu minimieren,
ohne daß eine ernsthafte Übertragung mit allen
zivilrechtlichen Folgen durchgeführt wird.
Hierzu zwei Fallbeispiele. Eltern richten auf
den Namen ihrer minderjährigen Kinder Bankkonten ein,
die sie mit Mitteln aus ihrem Vermögen auffüllen. Damit
erreichen sie eine Zurechnung der Zinserträge bei den
Kindern. Da diese den Sparerfreibetrag von 6000 DM, den
Werbungspauschbetrag von 100 DM und den allgemeinen
Grundfreibetrag von 12 000 DM in Anspruch nehmen können,
fällt für Kapitalerträge bis zu diesen Freibeträgen
keine Steuer an. Die Eltern hätten dagegen die
Kapitalerträge mit dem auf ihr Einkommen anzuwendenden
Spitzensteuersatz versteuern müssen.
Oder: Eltern schenken ihren minderjährigen Kindern Geld,
das diese sofort wieder als Darlehn dem elterlichen
Betrieb zur Verfügung stellen. Hier tritt ein doppelter
Steuerspareffekt ein: Die von den Eltern erhaltenen
Darlehnszinsen bleiben beim Kind in der Regel steuerfrei,
die Eltern können die gezahlten Darlehnszinsen als
Betriebsausgaben absetzen und sparen damit neben der
Einkommensteuer noch Gewerbesteuer.
Erlaß des Bundesfinanzministers
Besonders Darlehn vom Kind werden vom
Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt kritisch geprüft.
Daraus hat sich eine Richtschnur für die Anerkennung von
Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen herausgebildet,
die von der Finanzverwaltung in verschiedenen Erlassen
niedergelegt ist. Voraussetzung für die steuerliche
Anerkennung ist danach ein bürgerlich-rechtlich wirksam
zustandegekommener Darlehnsvertrag. Sowohl der
Vertragsinhalt als auch die Durchführung müssen dem
zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das
Darlehnsverhältnis muß von einer Unterhaltsgewährung
oder einer verschleierten Schenkung einwandfrei
abgrenzbar sein.
Zur bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ist eine
eindeutige Darlehnsvereinbarung erforderlich. Eine
Rückwirkung wird grundsätzlich steuerlich nicht
anerkannt. Die Schriftform ist zwar nicht unbedingt
erforderlich, aus Beweisgründen sollte jedoch nicht
darauf verzichtet werden. Bei minderjährigen Kindern
muß ein Ergänzungspfleger hinzugezogen werden, wenn es
sich um den Abschluß eines für das Kind nicht lediglich
rechtlich vorteilhaften Geschäfts handelt, etwa wenn
Geld unter der Auflage geschenkt wird, daß es dem
Schenkenden als Darlehn wieder zur Verfügung zu stellen
ist.
Die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten bedeutet
insbesondere eine Zinszahlung in der vereinbarten Höhe
zu den vereinbarten Terminen. Abweichungen werden
grundsätzlich nicht toleriert. Die gezahlten Zinsen sind
dann nicht abzugsfähig.
Der Fremdvergleich
Die größten Probleme bei der Anerkennung von
Darlehnsverträgen zwischen Familienangehörigen bietet
der sogenannte Fremdvergleich. Es steht Angehörigen zwar
grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse
untereinander steuerlich möglichst günstig zu
gestalten. Trotzdem muß das Vereinbarte in jedem Fall
und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und
Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der
Gestaltung eines entsprechenden Darlehnsverhältnisses
üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab
ist die zwischen Darlehnsnehmern und Kreditinstituten
übliche Vertragsgestaltung. Danach muß eine
Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit
der Rückzahlung das Darlehns getroffen worden sein. Die
Zinsen sind zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten,
und der Rückzahlungsanspruch muß ausreichend gesichert
sein.
Bei der Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlung ist
eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches nicht ausreichend. Die Zinsen müssen sich
an den Marktbedingungen orientieren. Unangemessen hohe
Zinsen berühren grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des
Darlehnsvertrages, sie sind nur für den
Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf einen
angemessenen Betrag zu reduzieren. Sind minderjährige
Kinder Empfänger der Zinsen, darf das zufließende Geld
nicht für ihren Unterhalt oder die Lenbenshaltung der
Eltern verwendet werden.
Der Darlehnsvertrag wird insgesamt nicht anerkannt, wenn
die Zinsen nicht zu dem vereinbarten Fälligkeitstag
entrichtet werden. Die Absicherung des Darlehns kann
durch Hypothek, Grundschuld oder alle anderen
banküblichen Sicherheiten erfolgen.
Erleichterungen beim Fremdvergleich gibt es, wenn die
Angehörigen wirtschaftlich unabhängig voneinander sind.
Tatsächlich vollzogene Vereinbarungen und die
regelmäßige Zahlung der Zinsen vorausgesetzt, brauchen
die Modalitäten der Darlehnstilgung und der Absicherung
nicht dem obengenannten zu entsprechen. Es darf sich
allerdings nur um Darlehnsmittel handeln, die aus Anlaß
der Herstellung oder Anschaffung von
Vermögensgegenständen gewährt werden, die ansonsten
bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden
müssen.
Fazit: Auch wenn die Erfüllung bestimmter Kriterien für
die steuerliche Anerkennung eines Darlehnsvertrages
spricht, richtet sich die Entscheidung immer noch nach
dem konkreten Einzelfall.
PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
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