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Darlehnsverträge zwischen Eltern und Kindern

16.12.1996  00:00 Uhr

- Wirtschaft & Handel

  Govi-Verlag

Darlehnsverträge zwischen Eltern und Kindern
Steuertip

  Der Abschluß von Darlehnsverträgen zwischen Familienangehörigen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern, sorgt regelmäßig für Mißtrauen beim Finanzamt. Unterstellt wird eine Verlagerung von Vermögensteilen im Familienbund, um die Einkommensteuerschuld zu minimieren, ohne daß eine ernsthafte Übertragung mit allen zivilrechtlichen Folgen durchgeführt wird.

Hierzu zwei Fallbeispiele. Eltern richten auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder Bankkonten ein, die sie mit Mitteln aus ihrem Vermögen auffüllen. Damit erreichen sie eine Zurechnung der Zinserträge bei den Kindern. Da diese den Sparerfreibetrag von 6000 DM, den Werbungspauschbetrag von 100 DM und den allgemeinen Grundfreibetrag von 12 000 DM in Anspruch nehmen können, fällt für Kapitalerträge bis zu diesen Freibeträgen keine Steuer an. Die Eltern hätten dagegen die Kapitalerträge mit dem auf ihr Einkommen anzuwendenden Spitzensteuersatz versteuern müssen.

Oder: Eltern schenken ihren minderjährigen Kindern Geld, das diese sofort wieder als Darlehn dem elterlichen Betrieb zur Verfügung stellen. Hier tritt ein doppelter Steuerspareffekt ein: Die von den Eltern erhaltenen Darlehnszinsen bleiben beim Kind in der Regel steuerfrei, die Eltern können die gezahlten Darlehnszinsen als Betriebsausgaben absetzen und sparen damit neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer.

Erlaß des Bundesfinanzministers

Besonders Darlehn vom Kind werden vom Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt kritisch geprüft. Daraus hat sich eine Richtschnur für die Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen herausgebildet, die von der Finanzverwaltung in verschiedenen Erlassen niedergelegt ist. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist danach ein bürgerlich-rechtlich wirksam zustandegekommener Darlehnsvertrag. Sowohl der Vertragsinhalt als auch die Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das Darlehnsverhältnis muß von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung einwandfrei abgrenzbar sein.

Zur bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ist eine eindeutige Darlehnsvereinbarung erforderlich. Eine Rückwirkung wird grundsätzlich steuerlich nicht anerkannt. Die Schriftform ist zwar nicht unbedingt erforderlich, aus Beweisgründen sollte jedoch nicht darauf verzichtet werden. Bei minderjährigen Kindern muß ein Ergänzungspfleger hinzugezogen werden, wenn es sich um den Abschluß eines für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts handelt, etwa wenn Geld unter der Auflage geschenkt wird, daß es dem Schenkenden als Darlehn wieder zur Verfügung zu stellen ist.

Die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten bedeutet insbesondere eine Zinszahlung in der vereinbarten Höhe zu den vereinbarten Terminen. Abweichungen werden grundsätzlich nicht toleriert. Die gezahlten Zinsen sind dann nicht abzugsfähig.

Der Fremdvergleich

Die größten Probleme bei der Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Familienangehörigen bietet der sogenannte Fremdvergleich. Es steht Angehörigen zwar grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Trotzdem muß das Vereinbarte in jedem Fall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehnsverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab ist die zwischen Darlehnsnehmern und Kreditinstituten übliche Vertragsgestaltung. Danach muß eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung das Darlehns getroffen worden sein. Die Zinsen sind zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten, und der Rückzahlungsanspruch muß ausreichend gesichert sein.

Bei der Vereinbarung über Laufzeit und Rückzahlung ist eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausreichend. Die Zinsen müssen sich an den Marktbedingungen orientieren. Unangemessen hohe Zinsen berühren grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Darlehnsvertrages, sie sind nur für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren. Sind minderjährige Kinder Empfänger der Zinsen, darf das zufließende Geld nicht für ihren Unterhalt oder die Lenbenshaltung der Eltern verwendet werden.

Der Darlehnsvertrag wird insgesamt nicht anerkannt, wenn die Zinsen nicht zu dem vereinbarten Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Absicherung des Darlehns kann durch Hypothek, Grundschuld oder alle anderen banküblichen Sicherheiten erfolgen.

Erleichterungen beim Fremdvergleich gibt es, wenn die Angehörigen wirtschaftlich unabhängig voneinander sind. Tatsächlich vollzogene Vereinbarungen und die regelmäßige Zahlung der Zinsen vorausgesetzt, brauchen die Modalitäten der Darlehnstilgung und der Absicherung nicht dem obengenannten zu entsprechen. Es darf sich allerdings nur um Darlehnsmittel handeln, die aus Anlaß der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt werden, die ansonsten bei einem fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen.

Fazit: Auch wenn die Erfüllung bestimmter Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines Darlehnsvertrages spricht, richtet sich die Entscheidung immer noch nach dem konkreten Einzelfall.

PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
   

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