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Neuregelung der Rentenbesteuerung

08.12.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Neuregelung der Rentenbesteuerung

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Die Bundesregierung hat eine Neuregelung der Rentenbesteuerung beschlossen. Zu diesem Zweck hatte sie eine Sachverständigenkommission unter Vorsitz von Professor Dr. Bert Rürup eingesetzt. Deren Vorschläge wurden bereits im März 2003 dem Bundesfinanzministerium übergeben. Nun wurde aus dem Referentenentwurf ein Gesetzentwurf von Rot-Grün.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom 6. März 2002 entschieden, dass die heutige unterschiedliche Behandlung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz vereinbar ist. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

Bisher werden Beamtenpensionen voll versteuert. Renten aus einem Versorgungswerk oder der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur mit dem so genannten Ertragsanteil (ein bestimmter Prozentsatz abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) der Besteuerung. Zukünftig sollen auch Renten voll besteuert werden, während die hierfür geleisteten Altersvorsorgebeiträge steuerfrei bleiben (so genannte nachgelagerte Besteuerung).

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung soll schrittweise vor sich gehen. Der der Besteuerung unterliegende Rentenanteil soll 2005 auf 50 Prozent angehoben werden. Zurzeit werden die Renten bei einem Rentenbeginn mit zum Beispiel 65 Jahren lediglich mit einem Ertragsanteil von 27 Prozent besteuert. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von einem Prozent bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.

Im Gegenzug sollen in der Ansparphase die geleisteten Altersvorsorgebeiträge ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem Prozentsatz von 60 Prozent steuerlich abziehbar sein. Dieser Prozentsatz steigt bis 2025 auf 100 Prozent, indem er jährlich um zwei Punkte erhöht wird.

Für alle sonstigen Ansparprodukte, insbesondere die kapitalgedeckte Lebensversicherung, soll es keine steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) mehr geben, wenn die Verträge ab dem Jahr 2005 abgeschlossen werden.

Beispiel

Ein lediger Apotheker feiert am 1. Januar 2005 seinen 65. Geburtstag und erhält ab diesem Zeitpunkt erstmals eine Leistung von monatlich 3800 Euro aus der Apothekerversorgung. Andere Einkünfte hat er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Er hätte zukünftig 50 Prozent seiner Leistungen zu versteuern. Bisher sind dies nur 27 Prozent. Die geplante Änderung würde daher zu einer Steuermehrbelastung von rund 3850 Euro führen (siehe Vergleichsberechnung). Sollte er neben seiner Rente noch weitere positive Einkünfte (zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) haben, würde die Mehrbelastung auf Grund der Progression der Steuertarife weiter anwachsen.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30159 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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