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Geschenke und Zugaben

09.12.1996  00:00 Uhr

-Wirtschaft & Handel

  Govi-Verlag

Geschenke und Zugaben
Steuertip

  Das Jahresende wird von vielen Unternehmen zum Anlaß genommen, Geschäftsfreunden für Ihre Treue, aber auch um die guten Geschäftsbeziehungen für die Zukunft zu erhalten, durch ein (Werbe-)Geschenk zu danken. Der Gesetzgeber hat in Verkennung dieser ökonomisch sinnvollen Maßnahme die Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht. Deshalb stellt sich jedes Jahr erneut die Frage, was beachtet werden muß, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Unterlaufene Fehler werden in der Regel erst bei Außenprüfungen entdeckt und sind dann nicht mehr zu korrigieren.

Werden Geschäftsfreunde mit Geschenken (zum Beispiel zu Weihnachten oder auch zum Geburtstag) bedacht, unterstellt der Fiskus, daß dem Empfänger ein seine private Lebensführung berührender geldwerter Vorteil zufließt. Diese Betriebsausgaben dürfen deshalb nicht zu einer Steuerminderung führen. Sie sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Ausgenommen sind hiervon Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim jeweiligen Empfänger 75 DM im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Diese Aufwendungen müssen unter Benennung des Empfängers einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Besondere Aufzeichnungspflicht

Geschenkaufwendungen sind von bilanzierenden Steuerpflichtigen auf besonderen Konten im Rahmen der Buchführung zu verbuchen. Wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschuß-Rechnung ermittelt wird, müssen Aufwendungen für Geschenke getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben (besondere Spalte) aufgezeichnet werden. Steuerschädlich wäre die Verbuchung auf dem Konto "Werbekosten", das noch andere Beträge über sonstige Werbemaßnahmen (zum Beispiel Dekorationsmaterial) beinhaltet. Die Voraussetzung der getrennten Aufzeichnung wird so nicht erfüllt. Die Aufwendungen sind außerdem laufend und zeitnah (grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen bis höchstens einem Monat nach dem Geschäftsvorfall) zu erfassen. Der Name des Empfängers muß aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Von der Einzelverbuchung kann abgesehen werden, wenn es sich um Werbegeschenke gleicher Art handelt. Gehen entweder die Namen der Empfänger aus einem Buchungsbeleg hervor, oder ist aufgrund des geringen Wertes des einzelnen Geschenks (bis zu 20 DM) die Überschreitung der Höchstgrenze ausgeschlossen, beanstandet das Finanzamt eine Sammelbuchung nicht. Ansonsten führt der Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten zum Ausschluß des Betriebsausgabenabzugs.

Zugaben sind Nebenware

Keine Geschenke sind sogenannte Zugaben, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden. Um eine zulässige Zugabe handelt es sich zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem Wert oder handelsüblichem Zubehör zu einer Ware. Die Zugabe muß in Abhängigkeit zum Erwerb der Hauptware stehen. Nicht zu beachten ist, ob der Kunde die Zugabe subjektiv erwartet. Sie muß lediglich objektiv geeignet sein, den Kunden in seiner Kaufentschließung zu beeinflussen. Die Nebenware oder -leistung darf nicht so angeboten, angekündigt oder gewährt werden, daß beim Kunden der Eindruck eines persönlichen Geschenks erweckt wird. Typische Zugaben sind zum Beispiel Kugelschreiber, Schlüsselanhänger oder Stoffbeutel. Für sie bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
   

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