Wirtschaft & Handel
Geschenke und Zugaben
Steuertip
Das Jahresende wird von vielen
Unternehmen zum Anlaß genommen, Geschäftsfreunden für
Ihre Treue, aber auch um die guten Geschäftsbeziehungen
für die Zukunft zu erhalten, durch ein (Werbe-)Geschenk
zu danken. Der Gesetzgeber hat in Verkennung dieser
ökonomisch sinnvollen Maßnahme die Abzugsfähigkeit
derartiger Aufwendungen von bestimmten Bedingungen
abhängig gemacht. Deshalb stellt sich jedes Jahr erneut
die Frage, was beachtet werden muß, um den
Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden. Unterlaufene
Fehler werden in der Regel erst bei Außenprüfungen
entdeckt und sind dann nicht mehr zu korrigieren.
Werden Geschäftsfreunde mit Geschenken (zum
Beispiel zu Weihnachten oder auch zum Geburtstag)
bedacht, unterstellt der Fiskus, daß dem Empfänger ein
seine private Lebensführung berührender geldwerter
Vorteil zufließt. Diese Betriebsausgaben dürfen deshalb
nicht zu einer Steuerminderung führen. Sie sind
grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Ausgenommen sind
hiervon Geschenke, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten beim jeweiligen Empfänger 75 DM im
Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Diese Aufwendungen
müssen unter Benennung des Empfängers einzeln und
getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet
werden.
Besondere Aufzeichnungspflicht
Geschenkaufwendungen sind von bilanzierenden
Steuerpflichtigen auf besonderen Konten im Rahmen der
Buchführung zu verbuchen. Wenn der Gewinn durch
Einnahmenüberschuß-Rechnung ermittelt wird, müssen
Aufwendungen für Geschenke getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben (besondere Spalte) aufgezeichnet werden.
Steuerschädlich wäre die Verbuchung auf dem Konto
"Werbekosten", das noch andere Beträge über
sonstige Werbemaßnahmen (zum Beispiel
Dekorationsmaterial) beinhaltet. Die Voraussetzung der
getrennten Aufzeichnung wird so nicht erfüllt. Die
Aufwendungen sind außerdem laufend und zeitnah
(grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen bis höchstens
einem Monat nach dem Geschäftsvorfall) zu erfassen. Der
Name des Empfängers muß aus der Buchung oder dem
Buchungsbeleg ersichtlich sein.
Von der Einzelverbuchung kann abgesehen werden, wenn es
sich um Werbegeschenke gleicher Art handelt. Gehen
entweder die Namen der Empfänger aus einem Buchungsbeleg
hervor, oder ist aufgrund des geringen Wertes des
einzelnen Geschenks (bis zu 20 DM) die Überschreitung
der Höchstgrenze ausgeschlossen, beanstandet das
Finanzamt eine Sammelbuchung nicht. Ansonsten führt der
Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten zum
Ausschluß des Betriebsausgabenabzugs.
Zugaben sind Nebenware
Keine Geschenke sind sogenannte Zugaben, die im
geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung
gewährt werden. Um eine zulässige Zugabe handelt es
sich zum Beispiel bei Reklamegegenständen von geringem
Wert oder handelsüblichem Zubehör zu einer Ware. Die
Zugabe muß in Abhängigkeit zum Erwerb der Hauptware
stehen. Nicht zu beachten ist, ob der Kunde die Zugabe
subjektiv erwartet. Sie muß lediglich objektiv geeignet
sein, den Kunden in seiner Kaufentschließung zu
beeinflussen. Die Nebenware oder -leistung darf nicht so
angeboten, angekündigt oder gewährt werden, daß beim
Kunden der Eindruck eines persönlichen Geschenks erweckt
wird. Typische Zugaben sind zum Beispiel Kugelschreiber,
Schlüsselanhänger oder Stoffbeutel. Für sie bestehen
keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Aufwendungen
für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als
Betriebsausgaben abgezogen werden.
PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
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